Verkehrsrechtler wissen: „Wenn’s hinten kracht gibt’s vorne Geld“. Dies bedeutet, dass derjenige der bei einem Verkehrsunfall auffährt grundsätzlich für den Schaden haftet. Das dachte auch ein Münchner Autofahrer, der beim Versuch sein Fahrzeug zu wenden von einem von hinten kommenden Kraftfahrzeug, das ihn, weil er vor dem Wendevorgang langsamer wurde, links überholen wollte, gerammt wurde. Da dieser nicht zahlen wollte verklagte er kurzerhand dessen Haftpflichtversicherung auf Schadenersatz. Zu seiner Überraschung hat das AG München (Urteil vom 23.09.2009 – 345 C 15055/09) die Klage jedoch abgewiesen.
Diese Umstände habe der Kläger nicht beweisen können, insbesondere nicht, dass er den Blinker gesetzt hat und ganz links gefahren ist. Fest stehe nur seine langsame Fahrweise. Daher habe allein der Kläger den Unfall verursacht. Er hätte vor dem Abbiegen noch einmal nach hinten schauen müssen, dann hätte er den anderen Autofahrer auch bemerken können.Ereigne sich ein Unfall in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit einem Wendemanöver, so das Gericht, spreche der Beweis des ersten Anscheins für ein Verschulden des Wendenden. Schließlich müsse sich jeder Verkehrsteilnehmer bei einem Wendemanöver nach der Straßenverkehrsordnung so verhalten, dass er keinem anderen schadet. Eine Mithaftung komme nur in Betracht, wenn der Überholende dieses Fahrmanöver bei unklarer Verkehrslage ausführt, da bei einem solchen Verkehrsgeschehen ein Überholen grundsätzlich verboten ist. Eine unklare Verkehrslage liege dann vor, wenn nach allein objektiven Umständen mit einem ungefährlichen Überholen nicht gerechnet werden darf. Unklar sei eine Verkehrslage dann, wenn sich nicht verlässlich beurteilen lässt, was der Vorausfahrende sogleich tun wird. Dabei begründe eine langsamere Fahrweise des Vorausfahrenden für sich allein keine unklare Verkehrslage. Auch wenn der Vorausfahrende vor einer linken Abzweigung oder Wendemöglichkeit die Geschwindigkeit reduziert und sich zur Fahrbahnmitte einordnet, entstehe eine solche Unklarheit nur, wenn Umstände hinzutreten, die für ein unmittelbares Linksabbiegen sprechen können.