Betriebliche Altersversorgungen enthalten oft auch Regelungen dazu, wann oder wann nicht an die Ehefrau eines verstorbenen Mitarbeiters eine Witwenrente gezahlt wird. Was aber ist, wenn die Versorgungsregelung unklar ist? Diese Frage hatte das BAG in seinem Urteil vom 02.12.2021 (3 AZR 212/21) zu klären und hat zugunsten der Witwe entschieden. Ist eine Versorgungsregelung in einer Betriebsvereinbarung nicht eindeutig, so geht dies nach Auffassung der Richter zulasten des Arbeitgebers.
Streit um Auslegung einer Versorgungsregelung in Betriebsvereinbarung
Der verstorbene Ehemann der Klägerin war vormals bei der Beklagten beschäftigt. Die Ehe war nach seinem vorzeitigen Ausscheiden aber vor dem Bezug einer Altersrente geschlossen worden, wobei zum Zeitpunkt des Ausscheidens der Ehemann bereits eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente erworben hatte. Im Rahmen einer Betriebsvereinbarung waren auch Regelungen zu einer Witwen-/Witwerrente vorhanden. Die Rente sollte dabei entfallen, wenn „die Ehe zum Zeitpunkt des Ablebens des Anwenders geschieden ist“ oder wenn „sie erst nach Beginn der Altersrentenzahlung geschlossen wurde“.
Als die Klägerin nach Ableben ihres Ehemannes an den vormaligen Arbeitgeber herantrat, vertrat dieser den Standpunkt, dass ihr kein Anspruch auf Witwenrente zustünde, denn nach der betrieblichen Regelung sei eine Witwenrente auch ausgeschlossen, wenn die Ehe nach vorzeitigem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis, aber vor dem Beginn der Altersrentenzahlung eingegangen wurde.
Witwe vor dem BAG erfolgreich
Während die Vorinstanzen noch die Klage der Klägerin abgewiesen hatten, war ihre Revision vor dem BAG erfolgreich.
Zur Begründung haben die Richter ausgeführt, dass Versorgungsregelungen, die eine Hinterbliebenenversorgung ausschließen oder beschränken sollen, hinreichend klar zu formulieren sind. Wenn, so wie hier, Versorgungsbestimmungen ausdrücklich Ausschlusstatbestände enthalten, dann sind diese grundsätzlich abschließend. Eine weitergehende Interpretation, bis die Beklagte vorgenommen hatte, dass auch bei einer Eheschließung nach dem vorzeitigen Ausscheiden, aber vor Beginn der Altersrentenzahlung kein Anspruch bestünde, ist dann nicht möglich. Vielmehr folge aus der gesetzlich unverfallbaren Anwartschaft, dass nach dem Ableben des unmittelbar Versorgungsberechtigten Ansprüche auf Hinterbliebenenversorgung bestehen.