Wer ein Kind adoptieren möchte, der bekommt regelmäßig das Kind zunächst in einer Art „Probezeit“ zur Adoptionspflege. Erst danach entscheidet sich, ob es zur Adoption kommt oder nicht. Gerade dann, wenn ein zur Adoption freigegebenes Kind noch leibliche Eltern hat, kann es passieren, dass diese sich, noch bevor das Kind adoptiert werden konnte, es sich anders überlegen und das Kind zurückhaben möchten. Das, was auf den ersten Blick menschlich tragisch erscheint, kann auf den zweiten Blick auch ein juristisches Nachspiel haben, nämlich wenn es um den Bezug von Elterngeld geht. So hatte ein Paar ein neugeborenes Kind zur Adoptionspflege aufgenommen und der Kläger Elternzeit genommen und Elterngeld beansprucht. Es kam dann allerdings anders, nämlich nach bereits 3 Wochen wollten die leiblichen Eltern das Kind zurück. Damit aber nicht genug, die nächste Enttäuschung erlebte der verhinderte Vater als die zuständige Behörde für den Betreuungsmonat die Zahlung von Elterngeld abgelehnt hat. Begründet hat die Behörde dies damit, dass Elterngeld erst ab einer Mindestbezugsdauer von 2 Monaten gewährt werde und diese ja nicht erreicht worden sei. Zu Unrecht wie nun das Bundessozialgericht mit Urteil vom 08.03.2018 (B 10 EG 7/16 R) entschieden hat.
Fehlgeschlagene Adaption führt zu Streit um Elterngeld
Der Kläger und seine Ehefrau wollten ein neugeborenes Kind adoptieren. Noch in der gesetzlich vorgesehenen Probezeit zur Adoptionspflege wollten aber die leiblichen Eltern das Kind zurück, so dass es nicht zu der beabsichtigten Adoption gekommen ist.
Obwohl der Kläger, um sich dem Kind widmen zu können, Elternzeit und Elterngeld beantragt hatte, lehnte die zuständige Behörde seinen Antrag auf Gewährung von Elterngeld ab und begründete dies damit, dass Elterngeld erst ab einem Bezugszeitraum von insgesamt mindestens 2 Monaten gewährt werde.
Kläger kann sich ausnahmsweise auf Bestandsschutz berufen
Wie heißt es so schön: 2 Juristen, 3 Meinungen. Während das Sozialgericht noch die Klage abgewiesen hat, hat das Landessozialgericht der Klage stattgegeben. Die Behörde gab aber nicht auf, so dass letztinstanzlich das Bundessozialgericht zugunsten des Klägers entschieden hat. Zwar sei mit Beendigung der Adoptionspflege eine wesentliche Grundvoraussetzungen für den Elterngeldanspruch noch vor Ablauf des ersten Betreuungsmonats wieder entfallen, weil der Kläger das Kind an die leiblichen Eltern zurückgeben musste. Gleichwohl besteht aber nach § 4 Abs. 4 BEEG der einmal entstandene Elterngeldanspruch noch für den gesamten Betreuungsmonat.
Die in § 4 Abs. 3 S. 1 geregelte Mindestbezugszeit, so die Richter, stehe dem nicht entgegen, denn mit dieser Regelung solle lediglich verhindert werden, dass ein Elternteil lediglich einen der beiden Partnermonate beansprucht. In diesen Fällen ist der Verlust des Elterngeldanspruchs die Folge einer Entscheidung des Anspruchsberechtigten. Dies war vorliegend aber gerade nicht der Fall, weil die Entscheidung nicht der Kläger, sondern die leiblichen Eltern des Kindes getroffen hatten.