Das Verhältnis zwischen Erben einerseits und Pflichtteilsberechtigtem andererseits ist oft von Misstrauen geprägt. Dies deshalb, weil die Interessen gegenläufig sind. Während der Erbe gegenüber dem Pflichtteilsberechtigten den Wert des Nachlasses möglichst klein halten möchte, möchte der Pflichtteilsberechtigte dagegen am gesamten Nachlass und dessen Wert partizipieren.der Gesetzgeber hat deshalb in § 2314 Abs. 1 BGB geregelt, dass der Erbe auf Verlangen des Pflichtteilsberechtigte ein Nachlassverzeichnis sowohl im privatschriftlicher und/oder notarieller Form abgeben muss.
Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung bei Zweifeln über Richtigkeit und Vollständigkeit des Nachlassverzeichnisses
Hat der Erbe ein Nachlassverzeichnis erteilt und die Angaben des Erben geben zu Zweifeln Anlass, ob die Erstellung des Nachlassverzeichnisses sorgfältig erfolgt ist, dann kann der Pflichtteilsberechtigte wiederum verlangen, dass der Erbe Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben an Eides statt versichert. Ob dies auch dann der Fall ist, wenn das Nachlassverzeichnis nicht in privatschriftliche Form, sondern in notarieller Form abgegeben wurde, war lange Zeit umstritten.
Keine Unterscheidung zwischen privatschriftlichem und notariellen Nachlassverzeichnis gerechtfertigt
Der BGH hat nun mit Urteil vom 01.12.2021 (IV ZR 189/20) klargestellt, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis wie ein privatschriftliches Verzeichnis zu behandeln sei, also auch hier ein Anspruch auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung unter den Voraussetzungen des § 260 Abs. 2 BGB bestehen kann, weil ansonsten die Bedeutung eines notariellen Nachlassverzeichnisses unzulässig eingeschränkt würde. Dies allerdings mit der Maßgabe, dass der Erbe, wenn er mit Einzelangaben des Notars nicht einverstanden ist, dies in seine Eide stattliche Versicherung eindecken kann. Er muss also nichts bearbeiten, was er für unrichtig hält. Gestritten hatten 2 Brüder nach dem Ableben des Vaters, der einen Sohn als Alleinerben eingesetzt und dessen Bruder damit enterbt hat.
Haben auch Sie Probleme mit dem Pflichtteil? Wir unterstützen Sie bundesweit bei der Abwicklung und Abwehr bzw. Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.