Das FG Münster entschied mit Urteil vom 11.04.2014 (4 K 635/14 Kg), dass für ein Kind, welches ein sog. duales Studium absolviert, bis zum Abschluss des Studiums Kindergeld zu gewähren ist.
Der Sohn des Klägers begann nach seinem Abitur mit einer Berufsausbildung zum Industriekaufmann. Entsprechend der Stellenausschreibung nahm er parallel hierzu ein Bachelor-Studium im Studiengang „Business Administration“ auf. Dieses setzte er nach bestandener Prüfung zum Industriekaufmann fort und arbeitete daneben 24 Stunden wöchentlich in seinem Ausbildungsbetrieb (duales Studium). Die Tätigkeit und die Studienveranstaltungen waren zeitlich und inhaltlich aufeinander abgestimmt.
Für die Zeit nach Abschluss der Prüfung zum Industriekaufmann lehnte die Familienkasse den Antrag auf Festsetzung des Kindergeldes ab. Das Studium sei nicht begünstigt, weil der Sohn des Klägers eine Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden pro Woche ausübe.
Das Gericht folgte dem nicht und gab der Klage statt. Der Sohn des Klägers habe zwar eine erstmalige Berufsausbildung abgeschlossen. Das Studium sei jedoch trotz des Umfangs der Beschäftigung von mehr als 20 Stunden pro Woche begünstigt, da es sich hierbei um ein Ausbildungsdienstverhältnis handele. Dieses ergebe sich aus den Vereinbarungen mit dem Ausbildungsbetrieb und aus der Verzahnung der Tätigkeit mit dem Studium. Entsprechend der Stellenausschreibung habe sich der Sohn mit dem Abschuss „Industriekaufmann“ noch nicht als endgültig „berufsausgebildet“ angesehen.
(Quelle: Pressemitteilung des FG Münster)
Anmerkung:
Wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache hat das FG Münster die Revision zum BFH zugelassen.