Wer eine Witwenrente bezieht, der verliert den Anspruch bei Wiederheirat. Dies ist in § 46 SGB VI so geregelt. Deshalb besteht eine Obliegenheit des Bezugsberechtigten eine Wiederheirat unverzüglich der Rentenversicherung mitzuteilen. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Wiederheirat in Deutschland oder aber im Ausland stattgefunden hat.
In einem nun vom Sozialgericht Berlin mit Urteil vom 11.12.2015 (S 105 R 6718/14) entschiedenen Fall, hat das Gericht die Klage einer 84-jährigen Rentnerin gegen einen Aufhebungsbescheid der Rentenversicherung zurückgewiesen und damit bestätigt, dass die alte Dame rund 150.000 € zu Unrecht bezogener Witwenrente zurückzahlen muss, weil sie 15 Jahre lang zu diese Rente bezogen hat, obwohl sie wieder verheiratet war. Die alte Dame hatte nämlich versäumt, obwohl sie im Rentenbescheid darauf hingewiesen worden war, mitzuteilen, dass sie in Kalifornien neuerlich geheiratet hatte.
Die Rentnerin verteidigte sich damit, dass sie schon nicht grob fahrlässig ihre Mitteilungspflichten verletzt habe, weil sie stets davon ausgegangen sei, dass die von ihr neu abgeschlossene Ehe auch nach kalifornischem Recht nicht wirksam sei, weil statt der vorgeschriebenen 2 Trauzeugen lediglich ein Trauzeuge vorhanden gewesen war.
Dies genügte den Richtern nicht, um eine grobe Fahrlässigkeit zu verneinen. Soweit die Klägerin von einer Unwirksamkeit der im Ausland geschlossenen Ehe ausgegangen sei, hätte sie sich als juristischer Laie nicht auf ihre eigene rechtliche Wertung verlassen dürfen, denn auch nach kalifornischem Recht ist ein Trauzeuge genügend. Die Richter nahmen der Klägerin auch nicht ab, dass sie eine unbedarfte Hausfrau sei, weil sie im Alter von weit mehr als 60 Jahren in die USA gezogen war und ein solcher Schritt, so das Gericht, auf Mut und Selbstvertrauen hinweise. Auch in der mündlichen Verhandlung habe sie gepflegt, rüstig und geistig rege gewirkt. Da die Klägerin über ein Sparvermögen von rund 90.000 € und eine Eigentumswohnung verfügt, also durch die Rückforderung nicht in besondere Bedrängnis gerät, läge, so die Richter, auch keine unbillige Härte vor.
Anmerkung:
Die neuerliche Ehe war übrigens zwischenzeitlich ebenfalls gescheitert und geschieden. Hierdurch lebt aber die vormalige Witwenrente nicht mehr auf. Deshalb sollten die Bezieher einer Witwenrente, wenn sie eine neue Ehe eingehen möchten, stets der Folgen und Tragweite bewusst sein, nämlich dass damit der Anspruch auf Witwenrente unwiederbringlich verloren geht. Der Fall war übrigens dadurch aktenkundig geworden, weil die Rentenversicherung aus dem Umkreis der vormaligen Witwe einen Hinweis erhalten hatte.