Nachdem der EuGH ein „Recht zum Vergessen werden“ zugunsten des Einzelnen festgesetzt hat, zeigt sich in der Praxis, dass dieses durchzusetzen durchaus rechtlich schwierig ist. Dies deshalb, weil ein solcher Anspruch nicht gegen Google Deutschland, sondern gegen die amerikanische Muttergesellschaft geltend gemacht werden muss. Dies hat das Landgericht Berlin mit Urteil vom 21.08.2014 (27 O 293/14) entschieden und damit auf Widerspruch von Google Deutschland eine zuvor ergangene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben.
Aus den Urteilsgründen:
„Die Antragsgegnerin ist entgegen der früheren Einschätzung der Kammer im Beschluss vom 19. Juni 2014 nach erneuter summarischer Prüfung und erneuter, gründlicher Durchsicht der europarechtlich-datenschutzrechtlichen Grundlagen nicht passivlegitimiert.
Es ist zur Überzeugung des Gerichts nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsgegnerin die Suchmaschine www…..de betreibt und deshalb als Störerin bzw. als Verantwortliche im Sinne des § 3 Abs. 7 BDSG anzusehen ist. Sie hat ein Impressum und einen D…-Auszug vorgelegt, woraus sich ergibt, dass vielmehr die … Inc. die auf der Webseite www…..de vorgehaltenen Dienste anbietet und Inhaberin der Domain ist. Zudem wurde nach dem von dem Antragsteller vorgelegten Handelsregisterauszug (Anlage ASt 9) der Eintrag zum Unternehmensgegenstand „Bereitstellung von Suchfunktionen im Internet sowie Bereitstellung anderer Internetdienste und elektronischer Dienste“ vom 6. April 2001 bereits am 1. Juni 2005 dahin geändert, dass die Antragsgegnerin nunmehr die Vermittlung des Verkaufs von Onlinewerbung und von sonstigen Produkten und Leistungen anbietet. Der Antragsteller hat keinerlei Umstände vorgetragen, die darauf hindeuten, dass es dem entgegen in Wahrheit die Antragsgegnerin ist, welche die Suchmaschine betreibt, oder dass sie über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung der spezifischen Suchmaschinendaten in irgendeiner Form mitentscheiden würde.“