Werden Ansprüche wegen einer behaupteten Diskriminierung nach dem AGG geltend gemacht, dann kann eine auf eine Verletzung des AGG gestützte Klage nur dann erfolgreich sein, wenn eine überwiegende Wahrscheinlichkeit für eine Diskriminierung besteht. Dies hat das BAG (8 AZR 736/15) mit Urteil vom 27.01.2017 klar gestellt und ein Urteil des LAG Hessen, in dem ein Arbeitgeber wegen angeblicher Diskriminierung eines AN wegen seiner Schwerbehinderung zu Schadenersatz verurteilt worden war, aufgehoben, und zur erneuten Verhandlung an das LAG zurückverwiesen.
Arbeitgeber erhöht die wöchentliche Stundenzahl von allen in Teilzeit beschäftigten Kurierfahrern mit Ausnahme des schwerbehinderten Klägers und eines weiteren Fahrers, der erst seit kurzem in der Abteilung beschäftigt war
Der Kläger, der zu 50 % als Schwerbehinderter anerkannt war, war bei der Beklagten seit 2011 in Teilzeit mit 27,5 Wochenstunden als Kurierfahrer beschäftigt. Als die Beklagte im Juni 2013 Bedarf an Mehrarbeit von insgesamt 66,5 Wochenstunden hatte, erhöhte sie die Arbeitszeit von allen in der Abteilung in Teilzeit beschäftigten Kurierfahrern, die den Wunsch nach einer Erhöhung der Arbeitszeit geäußert hatten. Lediglich der Kläger, der bereits mehrfach um die Erhöhung seiner Stunden nachgefragt hatte und ein weiterer Fahrer, der erst seit Anfang 2013 in die Abteilung gewechselt war, blieben unberücksichtigt.
Kläger sieht in seiner Nichtberücksichtigung bei der Erhöhung der wöchentlichen Arbeitszeit eine Diskriminierung wegen seiner Schwerbehinderung
Der Kläger fühlte sich diskriminiert, weil seinem Wunsch auf Erhöhung der Arbeitszeit nicht entsprochen worden ist. Er klagt zunächst auf Abschluss eines Änderungsvertrags mit erhöhter Arbeitszeit. Nachdem seine Klage vor dem Arbeitsgericht keinen Erfolg hatte, erweiterte er im Berufungsverfahren seine Klage auch noch dahingehend, dass er gestützt auf § 15 Abs. 1 AGG Schadenersatz wegen des entgangenen Lohns forderte.
In der Berufung war er teilweise erfolgreich. Während seine Klage auf Änderung des Arbeitsvertrags abgewiesen worden ist, sprach ihm das LAG Hessen Schadenersatz wegen einer möglichen Diskriminierung zu.
BAG stellt klar, dass die Möglichkeit einer Diskriminierung nicht ausreichend ist; erforderlich ist vielmehr eine überwiegende Wahrscheinlichkeit
Diese Begründung reichte den Richtern am BAG nicht aus, so dass die Revision des Beklagten Arbeitgebers Erfolg hatte.
Das LAG habe der Klage nämlich nicht mit der Begründung stattgeben dürfen, es lägen Indizien im Sinne von § 22 AGG vor, die eine Benachteiligung des Klägers wegen seiner Schwerbehinderung vermuten ließen und die Beklagte habe diese Vermutung nicht widerlegt. Die Richter am LAG haben verkannt, so die Bundesrichter, dass die Vermutung einer Benachteiligung wegen eines in § 1 AGG genannten Grundes nur besteht, wenn Indizien vorliegen, die mit „überwiegender Wahrscheinlichkeit“ darauf schließen lassen, dass ein in § 1 AGG genannter Grund ursächlich für die Benachteiligung war und dass damit die vom LAG angenommene „Möglichkeit“ einer Ursächlichkeit nicht ausreicht.
Da das LAG auf falscher Grundlage entschieden hatte und zu der Frage, ob eine überwiegende Wahrscheinlichkeit einer Diskriminierung vorliegt, den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt haben, konnte das BAG keine abschließende Entscheidung treffen und hat deshalb den Rechtsstreit zur weiteren Aufklärung und erneuten Verhandlung an das LAG zurückverwiesen.
Auswirkungen der Entscheidung
Die Entscheidung des BAG ist begrüßenswert, weil damit auch sogenanntes AGG-Hopping erschwert wird.
AGG-Hopper sind Bewerber, die sich auf Stellenanzeigen bewerben, die fehlerhaft formuliert sind, weil sie beispielsweise nicht geschlechtsneutral formuliert sind. Ein AGG-Hopper fühlt sich dann wegen seines Geschlechts diskriminiert und macht als abgelehnter Bewerber Schadenersatz bzw. Entschädigung geltend. Abgelehnt werden sie meist aber deshalb, weil ihre Bewerbung (bewusst) formell fehlerhaft ist und/oder ihr Verhalten gegenüber dem Arbeitgeber so ausgerichtet ist, dass der Arbeitgeber gar kein Interesse verspürt, diese zu einem Vorstellungsgespräch einzuladen.