Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist unzulässig, wenn der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht spätestens im Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat. Die gilt auch dann, wenn der Gläubiger nicht in den Verzeichnissen gem. § 305 Abs.1 Nr. 3 InsO berücksichtigt wurde. Die damit verbundene Schlechterstellung eines solchen „vergessenen“ Gläubigers ist als vom Gesetzgeber bewusst in Kauf genommen hinzunehmen. Dies entschied das Amtsgericht Hamburg mit Beschluss vom 03.06.2014 – 68g IK 444/12.
Im Restschuldbefreiungsversagungsverfahren sind – dem eindeutigen Wortlaut des § 290 Abs.1 InsO entsprechend – nur Insolvenzgläubiger antragsberechtigt, die ihre Forderungen zur Tabelle angemeldet haben. Allein das Innehaben einer Insolvenzforderung reicht für die Antragsberechtigung nicht aus.
Das Argument, dass es „in der Natur der Sache“ liege, dass ein Insolvenzgläubiger seine Forderung nicht zur Tabelle anmelden könne, wenn der Schuldner seinen Pflichten aus § 305 Abs.1 Nr.3 InsO nicht nachkommt, ließ das Amtsgericht nicht gelten. Denn der Eröffnungsbeschluss wird im Insolvenzverfahren gemäß § 30 Abs.1 S. 1 InsO bekannt gemacht. Derartige Bekanntmachungen können auf der Seite www.insolvenzbekanntmachungen.de eingesehen werden. Auch, wenn dem Gläubiger der Eröffnungsbeschluss nicht zugestellt wird, hat er die Möglichkeit der Kenntnisnahme aufgrund dieser Bekanntmachung.
Die fehlende Anmeldung der Forderung zur Tabelle kann nicht nachgeholt werden. Zwar müssen gemäß § 177 InsO im Schlusstermin auch Forderungen berücksichtigt werden, die nach Ablauf der Frist im Sinne des § 28 InsO angemeldet wurden. Eine Forderungsanmeldung ist jedoch nur bis zum Ende des Schlusstermins zulässig.