Möchte der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer betriebsbedingt kündigen, dann darf kein anderer freier Arbeitsplatz im Betrieb verfügbar sein. Nach dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nämlich die Beendigungskündigung das letzte Mittel, das der Arbeitgeber ergreifen darf. Selbst unterwertige Arbeitsplätze sind gegebenenfalls im Rahmen einer Änderungskündigung bis zu der Grenze anzubieten, bei der der Arbeitnehmer das Angebot als Beleidigung empfinden muss. Wer dies versäumt verliert als Arbeitgeber den Rechtsstreit.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun in seinem Urteil vom 29.08.2013 (2 AZR 809/12) mit der Frage befasst, ob der Arbeitgeber vor Ausspruch einer Beendigungskündigung auch im Ausland vorhandene, freie Arbeitsplätze anbieten muss und dies im Ergebnis verneint.
Der Erste Abschnitt des Kündigungsschutzgesetzes sei gemäß § 23 Abs. 1 KSchG nur auf Betriebe anzuwenden, die in der Bundesrepublik Deutschland liegen, so die Richter. In diesem Sinne müsse auch der Betriebsbegriff in § 1 Abs. 2 Satz 1, Satz 2 KSchG verstanden werden.
Ob dies der Berücksichtigung von Beschäftigungsmöglichkeiten im Ausland entgegensteht, falls der Arbeitgeber seinen Betrieb als Ganzen oder einen Betriebsteil unter Wahrung der Identität verlagert, war aufgrund des Sachverhalts, bei dem ein Arbeitgeber aus der Textilindustrie seine Produktion nach Tschechien verlegt und nur die Verwaltung in Deutschland belassen hat, nicht zu entscheiden.