Arbeitszeitbetrug ist kein Kavaliersdelikt, sondern ein handfester Kündigungsgrund. Dies gilt aber nicht nur für die übermäßige Smartphonenutzung , sondern natürlich erst recht bei privater Nutzung des Dienstcomputers. Das Unrechtsbewusstsein mancher Arbeitnehmer mit Schreibtischjob ist hier erschreckend wenig ausgeprägt.
So hat das LAG Berlin Brandenburg mit Urteil vom 12.02.2016 (5 Sa 657/15) die fristlose Kündigung eines Mitarbeiters bestätigt, bei dem der Arbeitgeber durch Kontrolle des Browserverlaufs festgestellt hatte, dass der Beschäftigte an 5 von 30 Arbeitstagen das Internet privat genutzt hatte.
Nach Auffassung der Richter sei der Arbeitgeber, obwohl der Arbeitnehmer in die Kontrolle des Browserverlaufs nicht eingewilligt hatte und es sich dabei auch um personenbezogene Daten handele, hierzu berechtigt gewesen, weil das Gesetz solch eine Missbrauchskontrolle auch ohne eine Einwilligung des Betroffenen erlaubt und zudem der Arbeitgeber keine andere Möglichkeit gehabt habe, die unerlaubte Internetnutzung mit anderen Mitteln nachzuweisen.
Anmerkung:
Im Hinblick auf die mit dem Urteil verbundene datenrechtliche Problematik hat das LAG die Revision zum BAG zugelassen. Die Problematik war hier aufgetaucht, weil im Betrieb die private Internetnutzung zwar nicht ausdrücklich erlaubt, aber auch nicht ausdrücklich verboten gewesen ist. Wäre sie ausdrücklich verboten gewesen, dann wäre die Kontrolle des Browserverlaufs rechtlich völlig unproblematisch. Ebenso deren Verwendung als Beweismittel im Kündigungsverfahren.