Da heute nahezu jeder Arbeitnehmer über ein Mobiltelefon verfügt, ist er (theoretisch) für den Arbeitgeber rund um die Uhr erreichbar, wenn er dessen Mobilfunknummer hat. Auch, wenn viele Arbeitnehmer kein Problem damit haben, diese Nummer auch dem Arbeitgeber bekanntzugeben, besteht darauf grds. kein Rechtsanspruch, denn der Arbeitnehmer könne auch auf andere Weise sicherstellen, dass er in Notfällen erreichbar sei (LAG Thüringen, Urteil vom 16.05.2018, 6 Sa 442/17 und 6 Sa 444/17).
Arbeitnehmer weigern sich private Mobilfunknummer dem Arbeitgeber bekanntzugeben und werden dafür abgemahnt
Im entschiedenen Rechtsstreit hatten sich 2 Mitarbeiter des kommunalen Gesundheitsamtes geweigert neben ihrem privaten Festnetzanschluss auch noch ihre private Mobilfunknummer dem Arbeitgeber für Bereitschaftsdienste bekanntzugeben. Sie waren daraufhin abgemahnt worden und klagten nun auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Jederzeitige Erreichbarkeit greift in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers ein
Nach Auffassung der Richter hat der Arbeitgeber keinen Anspruch gegen den Arbeitnehmer auf Bekanntgabe der privaten Mobilfunknummer, so dass die Abmahnungen zu Unrecht erfolgt seien. Habe der Arbeitgeber nämlich die private Mobilfunknummer, dann könne der Arbeitnehmer nicht mehr wirklich zur Ruhe kommen, so die Richter, weil ihn der Arbeitgeber fast immer und überall erreichen könne. Dies stelle nach Auffassung der Richter einen erheblichen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Arbeitnehmers dar, der nur unter ganz besonderen Umständen gegen seinen Willen hinnehmbar sei. Als Beispiel dafür nannten die Richter den Fall, wenn sich die Arbeitspflicht des Mitarbeiters nicht anders sinnvoll organisieren ließen, was vorliegend aber gerade nicht der Fall gewesen sei.
Offengelassen haben die Richter die Frage, was nach ihrer Meinung dann gelten soll, wenn ein Mitarbeiter über keinen Festnetzanschluss verfügt. Ebenso wenig haben sich die Richter mit der Frage befasst, ob das gleiche für eine private E-Mail-Adresse gelten soll, die der Mitarbeiter über sein Smartphone abruft.
Die Richter haben keine Revision zum BAG zugelassen. Es ist also durchaus denkbar und möglich, dass zu der Thematik andere Arbeitsgerichte auch eine andere Auffassung vertreten werden. Losgelöst davon, dass auch dann, wenn man ein Mobiltelefon besitzt, der Angerufene stets frei darüber entscheiden kann, ob er einen Anruf auch entgegennimmt, hat jedes Smartphone auch einen Ausschalter, so dass ohnehin die Entscheidung darüber ob und in welchem Umfang Privatsphäre gewünscht ist, beim Nutzer und nicht beim Anrufer liegt.