Aus Arbeitgebersicht mutet es immer seltsam an, dass Arbeitnehmern, die nicht gearbeitet haben, auch Urlaubsansprüche zustehen, die im Falle einer anschließenden Beendigung des Arbeitsverhältnisses auch noch abgegolten werden müssen. So erwerben beispielsweise Arbeitnehmer, die langfristig erkrankt sind, Jahr für Jahr neue Urlaubsansprüche, die, soweit es sich um gesetzlichen Mindesturlaub handelt, auch nicht verfallen. Auch Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in Elternzeit erwerben solche Ansprüche, wobei hier das Gesetz dem Arbeitgeber wiederum die Möglichkeit einräumt, durch einseitige Erklärung solche Ansprüche zu kürzen, § 17 Abs. 1 BEEG. Während bereits im März 2019 (9 AZR 315/17) das Bundesarbeitsgericht entschieden hat, dass Arbeitnehmer für Zeiten eines unbezahlten Sonderurlaubs keine Urlaubsansprüche erwerben und damit seine bis dahin anderslautende Rechtsprechung aufgehoben hat, hat nunmehr das BAG mit Urteil vom 24.09.2019 (9 AZR 481/18) eine weitere Entscheidung zugunsten eines Arbeitgebers getroffen und klargestellt, dass Arbeitnehmer, die von der Arbeitspflicht befreit sind, keinen Urlaubsanspruch erwerben. Konkret haben die Arbeitsrichter ihre geänderte Rechtsprechung auf die Freistellungsphase bei der Altersteilzeit im Blockmodell erstreckt.
Arbeitnehmer in Altersteilzeit verlangt Urlaubsabgeltung trotz Freistellungsphase
Der Kläger war bei der Beklagten vormals in Vollzeit beschäftigt und hatte nach seinem Arbeitsvertrag einen Jahresurlaub von 30 Tagen. Ab dem 01.12.2014 befand er sich in Altersteilzeit. Das Arbeitsverhältnis wurde zunächst mit der Hälfte der bisherigen Arbeitszeit fortgesetzt. Er war nach dem sog. Blockmodell bis zum 31.03.2016 im bisherigen Umfang zur Arbeitsleistung verpflichtet. Danach war er bis zum 31.07.2017 von der Arbeitsleistung freigestellt. Er erhielt auf der Grundlage der reduzierten Arbeitszeit ein Gehalt zuzüglich der Aufstockungsbeträge.
Der Kläger war der Auffassung, dass er für die Freistellungsphase der Altersteilzeit einen Anspruch auf insgesamt 52 Urlaubstage gehabt hätte und verlangte deshalb von seinem Arbeitgeber die Abgeltung.
Ohne Verpflichtung zur Arbeitsleistung kein Urlaubsanspruch
Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos. Die Richter am BAG haben zunächst klargestellt, dass sich der gesetzliche Anspruch auf bezahlten Urlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG bei einer gleichmäßigen Verteilung der Arbeitszeit auf 6 Tage in der Woche auf 24 Werktage beläuft. Verteilt sich die Arbeitszeit auf weniger oder mehr als 6 Arbeitstage, dann müsse die Anzahl der Urlaubstage unter Berücksichtigung des für das Urlaubsjahr maßgeblichen Arbeitsrhythmus berechnet werden, um für alle Arbeitnehmer eine gleichwertige Urlaubsdauer zu gewährleisten. Die Freistellungsphase bei der Altersteilzeit im Blockmodell sei mit „null“ Arbeitstagen anzusetzen, weil Arbeitnehmer in dieser Zeit weder aufgrund gesetzlicher Bestimmungen noch nach Maßgabe des Unionsrechts solchen Arbeitnehmern gleichzusetzen seien, die in diesem Zeitraum tatsächlich gearbeitet hätten. Arbeitnehmer, die sich in der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnis befinden und im gesamten Kalenderjahr von der Arbeitspflicht entbunden sind, steht deshalb mangels Arbeitspflicht kein gesetzlicher Urlaubsanspruch zu. Die Richter haben weiter klargestellt, dass dann, wenn sich der Wechsel von der Arbeits- in die Freistellungsphase im Laufe des Kalenderjahres vollzieht der Anspruch auf gesetzlichen Urlaub nach Zeitabschnitten entsprechend der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet werden muss.