Das Tragen einer Maske empfinden viele Menschen als lästig. Mit Hilfe ärztlicher Atteste wird oft versucht, die Maskenpflicht zu umgehen. Was aber ist, wenn der Arbeitgeber sich entschieden hat im Betrieb anzuordnen, dass Arbeitnehmer einen Mund-Nasen-Schutz tragen müssen und ein Arbeitnehmer unter Bezugnahme auf ein ärztliches Attest dies verweigert und ohne Maske beschäftigt werden möchte? In diesem Fall gilt der Arbeitnehmer nach einem Urteil des LAG Köln vom 12.04.2021 (2 SaGa 1/21) als arbeitsunfähig, sodass er vom Arbeitgeber nicht beschäftigt werden muss.
Arbeitnehmer klagt auf Beschäftigung ohne Maske
Der Kläger war in der Gemeindeverwaltung in einem Rathaus in NRW beschäftigt. Die Gemeinde hatte im Mai 2020 aufgrund von Covid 19 angeordnet, dass sowohl Besucher als auch Beschäftigte in den Räumlichkeiten des Rathauses eine Mund-Nasen-Bedeckung (Maske) tragen müssen. Der Kläger war der Meinung, dass dies für ihn nicht gelten würde, weil er durch 2 ärztliche Atteste von der Maskenpflicht befreit war. Da ihm die Behörde ohne das Tragen einer Maske nicht beschäftigen wollte, zog er im Eilverfahren vor Gericht und wollte mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zunächst eine Beschäftigung im Rathaus ohne das Tragen einer Maske erreichen. Alternativ wollte er durchsetzen im Home Office eingesetzt zu werden.
Anordnung einer Maskenpflicht unterfällt dem Direktionsrecht des Arbeitgebers
Zunächst haben die Richter klargestellt, dass die Anordnung einer Maskenpflicht vom Direktionsrecht des Arbeitgebers im Sinne von § 106 Abs. 1 GewO gedeckt sei, denn das Tragen einer FFP 2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch den dort Beschäftigten selbst. Wenn, so wie hier, ein Arbeitnehmer bescheinigt durch entsprechende ärztliche Atteste nicht zum Tragen der Maske in der Lage sei, so sei er arbeitsunfähig krank und deshalb nicht zu beschäftigen. Dies gelte umso mehr, da auch nach der einschlägigen Infektionsschutzverordnung des Landes NRW eine Maskenpflicht für das Rathaus vorgesehen sei.
Kein Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office
Weiter haben die Richter klargestellt, dass der Kläger auch keinen Anspruch auf Zuweisung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes in Form einer Beschäftigung im Home Office habe. Dies deshalb, weil zumindest unstreitig ein Teil seiner Aufgaben im Rathaus erledigt werden müsse. Durch eine partielle Tätigkeit im Home Office würde aber die Arbeitsunfähigkeit nicht beseitigt, so dass der Arbeitgeber keinen Homeoffice-Arbeitsplatz einrichten müsse.
Anmerkung:
Im umgekehrten Fall sind Arbeitgeber grundsätzlich verpflichtet jeden Arbeitnehmer vor möglichen Gefahren, die das Leben und die Gesundheit beeinträchtigen können, zu schützen, § 618 BGB. Eine Maßnahme kann dabei sein, das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes am Arbeitsplatz anzuordnen, um Arbeitnehmer vor Ansteckungsgefahr zu schützen. Es kommt dabei aber stets auf den Einzelfall an. Während beispielsweise in einem Großraumbüro eine solche Anordnung nicht zu beanstanden sein dürfte, sieht dies dann, wenn der Arbeitgeber dies auch in einem Einzelbüro anordnen würde, wieder anders aus. Die Maskenpflicht ist nämlich – auch im Arbeitsrecht – kein Selbstzweck, sondern muss stets im konkreten Fall dem Zweck dienen Arbeitnehmer vor möglichen Gefahren, die Leib und Leben beeinträchtigen, zu schützen.