Eine Entgeltumwandlung über den Abschluss einer Direktversicherung hat für Arbeitnehmer den Vorteil steuerlich begünstigt eine Zusatzrente aufzubauen. Deshalb nutzen viele Arbeitnehmer, die es sich leisten können auf einen Teil ihres Einkommens verzichten, diese Möglichkeit mit Hilfe des Arbeitgebers sowie einer steuerlichen Förderung durch den Staat eine Zusatzrente im Alter aufzubauen. Was aber ist, wenn der Arbeitnehmer an der Entscheidung nicht länger festhalten möchte, weil er sich finanziell in Not befindet, so dass er gerne vorzeitig den Rückkaufswert realisieren möchte? Kann er den Arbeitgeber dann dazu zwingen den zu seinen Gunsten abgeschlossenen Vertrag zu beenden?
Nein, haben die Richter am BAG letztinstanzlich mit Urteil vom 26.04.2018 (3 AZR 586/16) entschieden.
Arbeitnehmer schließt mit Arbeitgeber Entgeltumwandlungsvereinbarung
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Arbeitnehmer mit seinem Arbeitgeber im Jahr 2001 eine Entgeltumwandlungsvereinbarung abgeschlossen, wonach der Arbeitgeber jährlich rund 1.000 € in eine zugunsten des Arbeitnehmers abgeschlossene Direktversicherung einzahlen musste. Gleichzeitig wurde die Versicherung mit weiteren Beiträgen durch den Arbeitgeber gefördert.
Bereits 8 Jahre später, nämlich 2009, ruhte die Versicherung, weil der Arbeitnehmer keine Entgeltumwandlung mehr wollte.
Schließlich wollte der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber, dass diese den Versicherungsvertrag komplett auflöst, damit ihm als Begünstigten der Rückkaufswert zufließt. Da dies vom Arbeitgeber abgelehnt wurde landete die Angelegenheit schließlich beim Arbeitsgericht.
Kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers an der Kündigung die Direktversicherung
Vor Gericht hatte der Arbeitnehmer aber Pech, denn wie bereits zuvor das Arbeitsgericht Köln und das LAG Köln vermochten auch die Richter am BAG kein schutzwürdiges Interesse des Arbeitnehmers an einer Kündigung der Direktversicherung zu erkennen und zwar unabhängig davon, ob sich der Arbeitnehmer in einer finanziellen Notlage befindet oder nicht. Die im Betriebsrentengesetz geregelte Entgeltumwandlung, so die Richter, diene nämlich dazu den Lebensstandard des Arbeitnehmers im Alter zumindest teilweise abzusichern. Mit dieser Zwecksetzung wäre es nicht vereinbar, wenn der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber verlangen könnte, die Direktversicherung lediglich deshalb zu kündigen, um dem versicherten Arbeitnehmer die Möglichkeit zu verschaffen, das für den Versorgungsfall bereits angesparte Kapital für den Ausgleich von Schulden zu verwenden.
Wer also damit liebäugelt demnächst eine Entgeltumwandlung vorzunehmen, dem muss bewusst sein, dass das vom Arbeitgeber einbehalte und in die Direktversicherung eingezahlte Arbeitsentgelt regelmäßig nicht vor Eintritt des Rentenalters zurückfließt. Ein Kündigungsrecht, wie dies bei einer normalen Lebensversicherung der Fall wäre, steht dem Arbeitnehmer nämlich nicht zu. Wobei auch bei einer normalen Lebensversicherung aufgrund der hohen Anlaufkosten für Provision und Rücklage für das Versicherungsrisiko eine vorzeitige Auflösung ohnehin regelmäßig aus Sicht des Versicherungsnehmers die schlechteste aller Möglichkeiten ist.