Um zu verhindern, dass Urlaubsansprüche aus dem Jahr 2016 zum 31.03.2018 verfallen hat ein Arbeitnehmer, der seit 2015 dauerhaft arbeitsunfähig krank war, am 15.03.2018 sein Arbeitsverhältnis durch Eigenkündigung fristlos gekündigt und wollte dann Abgeltung des Jahresurlaubs für die Jahre 2016, 2017 und anteilig für 2018. Der Arbeitgeber dagegen sah keinen Grund für eine fristlose Kündigung und bezahlte nur für 2017 und 2018. Für 2016, so argumentierte der Arbeitgeber, sei der Jahresurlaub zum 31.03.2018 verfallen, weil bei Einhaltung der tariflichen Kündigungsfrist der Arbeitnehmer nur ordentlich frühestmöglich zum 15.04.2018 kündigen konnte und ein Grund für eine fristlose Kündigung nicht vorgelegen hätte.
Bloßes finanzielles Interesse des Arbeitnehmers den Verfall von Urlaubsansprüche zu verhindern, rechtfertigt keine fristlose Eigenkündigung
Das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 22.11.2018 – 5 Ca 1305/18) gab dem Arbeitgeber Recht und hat die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat das Gericht ausgeführt, dass das Interesse des Arbeitnehmers zu verhindern, dass der Anspruch auf Urlaubsabgeltung zum 31.03.2018 für das Jahr 2016 verfällt, keinen wichtigen Grund zu Eigenkündigung im Sinne von § 626 BGB darstellt. Auch, wenn ein finanzielles Interesse des Klägers nicht von der Hand zu weisen sei, so könne dies nicht zum Nachteil des Arbeitgebers gehen, der in seiner Person keinen Grund für eine fristlose Kündigung gesetzt hat. Vielmehr habe es der Arbeitnehmer selbst in der Hand gehabt, um den Verfall zu verhindern, rechtzeitig eine ordentliche Kündigung auszusprechen. Dass er dies versäumt habe, rechtfertige keine andere Betrachtung.