Ein Handelskonzern mit 100 Mitarbeitern hatte letztes Jahr bei der Weihnachtsfeier seine Arbeitnehmer damit überrascht, dass jeder anwesende Arbeitnehmer als Überraschung ein iPad mini erhalten hat. Der Arbeitgeber wollte mit dieser nicht angekündigten Geschenkaktion die in der Vergangenheit geringe Teilnehmerzahl an Betriebsfeiern steigern und hat das iPad deshalb nur an die anwesenden Mitarbeiter verschenkt.
Dies wollte ein Arbeitnehmer, der zum Zeitpunkt der Weihnachtsfeier arbeitsunfähig war, nicht bieten lassen und verklagte kurzerhand seinen Arbeitgeber darauf, dass auch er einen Anspruch auf ein iPad mini habe. Er berief sich auf die Gleichbehandlung und sah das iPad zudem als Vergütung an, die ihm auch während seiner Krankheit zustehe.
Das mit der Angelegenheit befasste Arbeitsgericht Köln hat mit Urteil vom 18.10.2013 (3 Ca 1819/13) die Klage abgewiesen. Der Arbeitgeber habe, so die Richter, mit seiner „Überraschung“ ein freiwilliges Engagement außerhalb der Arbeitszeit belohnen wollen. Deshalb handele es sich um eine Zuwendung eigener Art, die nicht mit einer Vergütung für geleistete Arbeit zu vergleichen sei. Der Arbeitgeber sei bei solchen Zuwendungen auch berechtigt, die Mitarbeiter unterschiedlich zu behandeln, wenn er damit das Ziel verfolgt, die Betriebsfeiern attraktiver zu gestalten und die Mitarbeiter zur Teilnahme zu motivieren.