Sonderzuwendungen, welche erbrachte Arbeitsleistung des Arbeitnehmers belohnen sollen, wie bspw. das 13. Monatsgehalt, sind dem Zeitraum zuzuordnen für den sie als Gegenleistung geschuldet sind und können somit bei Insolvenz des Arbeitgebers Insolvenzforderungen oder aber, sofern sie den Zeitraum nach Verfahrenseröffnung betreffen, Masseforderungen darstellen.
Soweit mit den Sonderzuwendungen Arbeitsleistungen vergütet werden, die nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbracht wurden, soll es sich um Masseforderungen handeln. Soweit durch die Zuwendungen jedoch vor Verfahrenseröffnung erbrachte Arbeitsleistungen honoriert werden, liegen Insolvenzforderungen vor, dies entschied nunmehr das ArbG Weiden (Urteil vom 13.05.2015 – 3 Ca 1714/14 im Einklang mit der Rechtsprechung des BAG).
Für einen ratierlichen Erwerb des Anspruchs in diesem Sinne genüge es, so das Arbeitsgericht, dass der Anspruch – unabhängig von einer gleichmäßigen Zielerfüllung im Geschäftsjahr – kontinuierlich an die Arbeitsleistung anknüpfe. Ist die zusätzliche Vergütung dagegen für besondere, zu bestimmten Zeiten während des Geschäftsjahres zu erbringende Leistungen versprochen, kann es allein auf diese Zeiträume ankommen. Ob der Arbeitgeber erbrachte Arbeitsleistung zusätzlich vergütet oder sonstige Zwecke verfolgt, ist durch Auslegung der vertraglichen Bestimmungen zu ermitteln. Der Vergütungscharakter ist eindeutig, wenn die Sonderzahlung an das Erreichen quantitativer oder qualitativer Ziele geknüpft ist.
Schadensersatzansprüche eines Arbeitnehmers, die an die Stelle von Vergütungsansprüchen aus einem bestehenden Arbeitsverhältnis treten, sind insolvenzrechtlich wie die ihnen zugrunde liegenden Vergütungsansprüche zu behandeln, das heißt. sie sind demjenigen Zeitraum zuzuordnen, auf den sich der ursprüngliche Vergütungsanspruch bezog.