Bei einer arbeitsrechtlichen Abmahnung handelt es sich quasi um die gelbe Karte des Arbeitsrechts. Sie dient einerseits dazu einen Arbeitnehmer bei Fehlverhalten zu bändigen, wird aber auch oft dann eingesetzt, wenn es darum geht einen unliebsamen Mitarbeiter loszuwerden und eine verhaltensbedingte Kündigung vorzubereiten. Im Anwendungsbereich des Kündigungsgesetzes ist nämlich eine solche Kündigung regelmäßig nur dann wirksam, wenn ihr bereits eine einschlägige Abmahnung vorausgegangen ist.
Haben Sie eine arbeitsrechtliche Abmahnung erhalten und ärgern sich über Ihren Chef? Wir sagen Ihnen nachfolgend was Sie machen können und was Sie wissen müssen.
- Die Abmahnung hat 3 Funktionen, nämlich Dokumentationsfunktion, eine Hinweisfunktion sowie Warn- und Androhungsfunktion. Dies bedeutet, dass die Abmahnung zum einen einem Pflichtenverstoß festhalten und zum anderen dem Arbeitnehmer aufzeigen soll, dass ein ganz bestimmtes Fehlverhalten, das konkret in der Abmahnung bezeichnet ist, aus Sicht des Arbeitgebers nicht länger geduldet wird. Die Abmahnung ist – im Gegensatz zur bloßen Ermahnung – auch mit der Androhung arbeitsrechtlicher Konsequenzen verbunden. Dem Arbeitnehmer wird also aufgezeigt, dass ein fortgesetzter bzw. wiederholter Verstoß gegen die in der Abmahnung gerügten arbeitsvertraglichen Pflichten das Arbeitsverhältnis gefährden kann, also der Arbeit immer mit einer Kündigung rechnen muss.
- Damit eine Abmahnung korrekt formuliert ist, muss zunächst das beanstandete Verhalten konkret benannt werden. Damit einhergehen muss die Rüge, dass das Verhalten gegen eine arbeitsvertragliche Verpflichtung verstößt verbunden mit der eindringlichen Aufforderung zukünftigen vertragsgetreuen Verhalten. Schließlich muss noch die Androhung eindeutiger arbeitsrechtliche Konsequenzen für den Wiederholungsfall erfolgen.
- Haben Sie eine Abmahnung erhalten, dann sollten Sie zunächst einen ruhigen Kopf behalten und sich nicht zu unbedachten Handlungen hinreißen lassen. Soll nämlich die Abmahnung dazu dienen Ihre Kündigung vorzubereiten, so würden Sie Ihre Rechtsposition nur unnötig schwächen.
Ist die Abmahnung zu Unrecht erfolgt, dann können Sie den Arbeitgeber auffordern die Abmahnung aus der Personalakte zu entfernen und, wenn er dieser Aufforderung keine Folge geleistet, beim Arbeitsgericht auf Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte klagen. Eine andere Möglichkeit wäre, dass Sie selbst schriftlich den Sachverhalt, der zur Abmahnung geführt hat, aus Ihrer Sicht darstellen und den Arbeitgeber auffordern diese Gegenvorstellung zur Personalakte zu nehmen. Sie können aber auch gar nichts tun, dann aber später, falls es zur Kündigung kommt, bei einem Kündigungsrechtstreit die vormalige Abmahnung angreifen und geltend machen, dass diese zu Unrecht erfolgt sei.Da ein Rechtsstreit um eine Abmahnung mit Sicherheit nicht dazu geeignet ist, das Betriebsklima, insbesondere das ohnehin strapazierte Verhältnis zum Arbeitgeber, zu verbessern, ist meist die einfachste und betriebsverträgliche Reaktion eine Gegenvorstellung zur Personalakte nehmen zu lassen. - Die gute Nachricht ist, dass ein Sachverhalt, der mit einer Abmahnung geahndet worden ist, verbraucht ist. Eine Kündigung kann also, wenn kein weiterer Pflichtverstoß erfolgt, auf dem bereits abgemahnt Sachverhalt nicht mehr gestützt werden.
Haben auch Sie eine Abmahnung erhalten oder überlegen Sie sich als Arbeitgeber einen Mitarbeiter abzumahnen? Wir beraten Sie gerne.