An Universitäten ist es üblich, dass nahezu jedermann mit befristeten Arbeitsverträgen beschäftigt wird. Dabei wird regelmäßig nicht danach unterschieden, ob jemand wissenschaftlicher Assistent oder bloße studentische Hilfskraft ist. Das LAG Berlin-Brandenburg hat nun in seinem Urteil vom 05.06.2018 (7 SA 143/18) entschieden, dass bei studentischen Hilfskräften eine Befristung bei allgemeinen Unterstützungstätigkeiten unwirksam ist.
Studentin wird mit Kettenarbeitsverträgen als Programmiererin beschäftigt
Die Klägerin studierte Informatik. Sie war bei der beklagten Universität auf Grundlage mehrerer befristeter Arbeitsverträge als studentische Hilfskraft beschäftigt. Mit einer sog. Entfristungsklage hat sie sich gegen die Befristung gewandt und die Eingruppierung in den Tarifvertrag des öffentlichen Dienstes der Länder begehrt.
Keine Befristungsmöglichkeit bei allgemeinen Unterstützungstätigkeiten
Die Richter am LAG haben klargestellt, dass im vorliegenden Fall eine Befristung nicht zulässig sei. Eine Befristung eines Beschäftigungsverhältnisses mit einer Hilfskraft nach § 6 Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) setzt nämlich voraus, dass diese nach dem Arbeitsvertrag wissenschaftliche oder künstlerische Hilfstätigkeiten zu erbringen habe. Eine wissenschaftliche Hilfstätigkeit in diesem Sinne liegt vor, wenn der Forschung und Lehre anderer unterstützend zugearbeitet wird.
Diesen Anforderungen genügte die Tätigkeit der Klägerin nicht, denn sie sei verwaltungstechnischer Art gewesen und habe nicht der Gewinnung neuer wissenschaftlicher Erkenntnisse gedient.
Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen. Gleichwohl könnte das Urteil Signalwirkung für eine Vielzahl von studentischen Hilfskräften an deutschen Universitäten bundesweit haben.