Leiharbeitnehmer werden oft eingesetzt, weil der Entleiher es aufgrund der Regelungen des Kündigungsschutzgesetzes scheut neue Mitarbeiter einzustellen. Aber auch wer stattdessen Leiharbeitnehmer beschäftigt ist nicht immer auf der sicheren Seite. Jedenfalls dann nicht, wenn die Verleiherfirma nicht über die zur Arbeitnehmerüberlassung notwendige Erlaubnis verfügt. Dann kommt nämlich ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher zu Stande. Dies hat das Landesarbeitsgericht Hamm nun für einen Einzelfall mit Urteil vom 24.07.2013 (Az.: 3 Sa 1749/12) entschieden.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Der Kläger stand bei einem Reinigungsunternehmen in einem Arbeitsverhältnis, das mit der Beklagten eine Rahmenvereinbarung über Dienstleistungstätigkeiten im Reinigungsbereich geschlossen hatte. Der Kläger wurde von der Reinigungsfirma im Bereich Facility-Management der Beklagten schwerpunktmäßig mit den Tätigkeiten Wareneingang, Poststelle sowie Hausmeistertätigkeiten eingesetzt. Erst zwei Jahre später wurde darüber eine schriftliche Vereinbarung getroffen. Dem Kläger wurden von der Beklagten ein vollständig eingerichteter Büroarbeitsplatz, Fahrzeuge zum Botendienst und die gleiche Arbeitskleidung wie den anderen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt. Er erhob Klage, um feststellen zu lassen, dass das Arbeitsverhältnis nicht zwischen ihm und der Reinigungsfirma besteht, sondern zwischen ihm und der Beklagten, weil die Reinigungsfirma Arbeitnehmerüberlassung betreibe, ohne die dafür vorgeschriebene Erlaubnis zu haben.
Zwischen den Parteien des Rechtsstreits sei aufgrund gesetzlicher Fiktion ein Arbeitsverhältnis zustande gekommen, so die Richter, da der Kläger aufgrund eines Arbeitnehmerüberlassungsvertrags zwischen der Reinigungsfirma und der Beklagten und nicht aufgrund eines Werk- oder Dienstvertrags tätig geworden sei und die Reinigungsfirma die erforderliche Genehmigung zur Arbeitnehmerüberlassung nicht habe. Maßgeblich für die Abgrenzung der Vertragstypen sei der Geschäftsinhalt, der sich sowohl aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien als auch aus der praktischen Durchführung des Vertrages ergeben könne. Nach den Feststellungen des Gerichts war die Tätigkeit des Klägers einerseits vom Rahmenvertrag nicht umfasst und er hatte hinreichende Indizien vorgetragen hat, dass er in die betriebliche Organisation bei der Beklagten eingegliedert war und deren Weisungen unterlag. Deswegen sei von unerlaubter Arbeitnehmerüberlassung auszugehen.