Wer als Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber an einem Dienstort eingesetzt wird, der spekuliert darauf, dass sich daran nichts ändern wird und zwar oft auch dann, wenn im Vertrag eine Versetzungsklausel enthalten ist. Eine solche verliert auch nicht ihre Wirksamkeit, wenn der Arbeitgeber von dieser jahrelang keinen Gebrauch gemacht hat (BAG, Urteil vom 30.11.2016 – 10 AZR 11/16).
Flugbegleiterin wendet sich gegen ihre Versetzung von Hamburg nach Frankfurt, weil Arbeitgeber 17 Jahre lang sein in einer Versetzungsklausel manifestiertes Direktionsrecht nicht ausgeübt hatte
Die Klägerin war bei einer Fluggesellschaft seit 1996 als Flugbegleiterin in Vollzeit angestellt. Sie wurde dabei im Bereich der Kabinenbesatzung in Hamburg beschäftigt. Es befand sich im Arbeitsvertrag aber auch der Passus, dass die Arbeitgeberin sie „an einem anderen Ort sowie vorübergehend bei einem anderen Unternehmen einsetzen“ kann.
2014 erfolgte dann die Versetzung nach Frankfurt. Neben der Klägerin wurden auch alle anderen in Hamburg stationiert Flugbegleiterinnen nach Frankfurt versetzt. Die Arbeitgeberin hatte die unternehmerische Entscheidung getroffen, den direkten Flugverkehr strukturell zu reformieren und einen erheblichen Teil der Flüge nicht mehr selbst durchzuführen sowie die meisten dezentralen Stationierungsstandorte, darunter den Stationierungsstandort Hamburg, vollständig zu schließen.
Die Klägerin hielt die Versetzung für rechtswidrig und zog vor Gericht. Sie war der Meinung, dass sich ihr Einsatzort in Hamburg dadurch verfestigt habe, dass der Arbeitgeber langjährig sein Direktionsrecht nicht ausgeübt hatte.
BAG bestätigt Wirksamkeit der Versetzung
Das BAG hat die Versetzung als rechtswirksam eingestuft. Insbesondere waren die vertraglichen Regelungen wirksam und ließen eine Versetzung der Flugbegleiterin an einen anderen Einsatzort auch zu. Eine Konkretisierung der Beschäftigung in Hamburg war nicht eingetreten.
Die Rechtsgrundlage für die Versetzung entnahmen die Richter aus § 106 GewO, § 315 Abs. 3 BGB. Die Bestimmung eines Ortes der Arbeitsleistung in Kombination mit einer im Arbeitsvertrag durch Versetzungsvorbehalt geregelten Einsatzmöglichkeit im gesamten Unternehmen verhindert regelmäßig die vertragliche Beschränkung auf den im Vertrag genannten Ort der Arbeitsleistung.
Der Arbeitsvertrag hatte sich auch nicht im Hinblick auf den Einsatzort auf Hamburg konkretisiert, obwohl die Arbeitnehmerin bis zur Versetzung nach Frankfurt am Main rund 17 Jahre dort tätig gewesen war. Eine den Arbeitsvertrag abändernde Vereinbarung hatten die Parteien nicht – auch nicht stillschweigend – getroffen. Alleine die Nichtausübung des Direktionsrechts über einen längeren Zeitraum genügt dafür nämlich nicht, so die Richter.