Gelegenheit macht bekanntlich Diebe. Deshalb kommt es in der Praxis, öfters als man glaubt, vor, dass Arbeitnehmer nicht nur ihre Arbeitgeber bestehlen, sondern auch hinsichtlich der geschuldeten Arbeitszeit betrügen. Ein Kugelschreiber ist schnell eingesteckt. Auch Privatkopien am Kopiergeräts sind grundsätzlich nicht gestattet und können mit Abmahnung, und im Wiederholungsfall auch mit einer Kündigung des Arbeitsverhältnisses, geahndet werden. Auch Arbeitnehmer, die unehrlich hinsichtlich der von ihnen geleisteten Arbeitszeit sind, riskieren den Verlust des Arbeitsplatzes.
Diese Erfahrung musste auch eine Arbeitnehmerin machen, die in einem Museum als Kassenkraft beschäftigt war und ihre Arbeitszeit durch eine handschriftliche Selbstaufzeichnung für den jeweiligen Monat in sogenannten Zeitsummenkarten erfasste. Als sich in der Zeitsummenkarte ein Eintrag von sechs Stunden fand, obwohl die Arbeitnehmerin unstreitig nicht gearbeitet hatte, kündigte der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis außerordentlich fristlos wegen Arbeitszeitbetrugs. Die dagegen erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos.
Das LAG Rheinland-Pfalz (Urt. v. 15.11.2012 – 10 Sa 270/12) hat festgestellt, dass ein vorsätzlicher Arbeitszeitbetrug das Vertrauen zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber unwiederbringlich zerstört und deshalb eine außerordentliche fristlose Kündigung rechtfertigt, so dass eine Abmahnung entbehrlich sei. Überträgt ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern die Aufgabe, den Nachweis über die geleistete Arbeitszeit selbst zu führen und füllt dann ein Arbeitnehmer wissentlich und vorsätzlich diesen Arbeitszeitnachweis falsch aus, ist dies ein schwerer Vertrauensbruch, der das notwendige Vertrauen für eine weitere Zusammenarbeit unwiederbringlich zerstört, so die Richter. Die Arbeitnehmerin war, so das Gericht, dazu verpflichtet, ihre tatsächliche Arbeitszeit gewissenhaft zu dokumentieren. Sie hat dadurch einen Vertrauensvorschuss von ihrer Arbeitgeberin erhalten. Insoweit gehörte es zu ihren Pflichten, nicht nur korrekt, sondern auch zeitnah Eintragungen vorzunehmen. Mit zunehmendem Zeitablauf nimmt das menschliche Erinnerungsvermögen ab. Insoweit versteht es sich von selbst, dass es keiner Anweisung der Arbeitgeberin zu einer zeitnahen Eintragung bedurfte. Bei einer verspäteten Eintragung hat die Arbeitnehmerin sogar stets billigend in Kauf genommen, falsche Angaben zu machen.
Anmerkung:
In der Rechtsprechung der Arbeitsgerichte gilt umgangssprachlich der Grundsatz „Wer stiehlt und schlägt, der fliegt“. Deshalb sollten sich Arbeitnehmer stets bewusst sein, dass Vermögensschädigungen des Arbeitgebers, auch im Bereich von Bagatellbeträgen, nachhaltig den Betriebsfrieden stören und damit zum Verlust des Arbeitsplatzes führen können.