Während bislang ein häusliches Arbeitszimmer objektbezogen bis zur Höchstbetragsgrenze von 1.250 € einkünftemindernd von der Steuer abgesetzt werden konnte, hat der BFH (Urteile vom 15.12.2016 – VI R 53/12 und VI R 86/13) nunmehr klargestellt, dass die Höchstbetragsgrenze nicht objektbezogenen, sondern personenbezogen anzuwenden sei. Dies bedeutet, dass dann, wenn mehrere Personen gemeinsam das Arbeitszimmer zu benutzen, die Höchstbetragsgrenze mehrfach anfallen kann. Der BFH hat dabei seine Rechtsprechung zu § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG zugunsten der Steuerpflichtigen geändert.
Beide Ehepartner nutzen ein häusliches Arbeitszimmer in einer im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Immobilie
Im ersten Fall (Az.: VI R 53/12) nutzten die Kläger gemeinsam ein häusliches Arbeitszimmer in einem Einfamilienhaus, das ihnen jeweils zur Hälfte gehörte. Finanzamt und Finanzgericht (FG) erkannten die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer von jährlich ca. 2.800 Euro nur in Höhe von 1.250 Euro an und ordneten diesen Betrag den Klägern je zur Hälfte zu.
Der BFH hat die Vorentscheidung aufgehoben. Der auf den Höchstbetrag von 1.250 Euro begrenzte Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer ist jedem Steuerpflichtigen zu gewähren, dem für seine betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, wenn er in dem Arbeitszimmer über einen Arbeitsplatz verfügt und die geltend gemachten Aufwendungen getragen hat. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die Kosten bei Ehegatten jedem Ehepartner grundsätzlich zur Hälfte zuzuordnen sind, wenn sie bei hälftigem Miteigentum ein häusliches Arbeitszimmer gemeinsam nutzen.
Im Streitfall hatte das FG jedoch nicht geprüft, ob der Klägerin in dem Arbeitszimmer ein eigener Arbeitsplatz in dem für ihre berufliche Tätigkeit konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand. Der BFH hat die Sache deshalb an das FG zurückverwiesen.
Abzug kann nur dann erfolgen, wenn überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird
Im zweiten Fall (Az.: VI R 86/13) hat der BFH darüber hinaus betont, dass für den Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer feststehen muss, dass dort überhaupt eine berufliche oder betriebliche Tätigkeit entfaltet wird. Außerdem muss der Umfang dieser Tätigkeit es glaubhaft erscheinen lassen, dass der Steuerpflichtige hierfür ein häusliches Arbeitszimmer vorhält. Dies hatte das FG nicht aufgeklärt.
Der BFH musste die Vorentscheidung daher auch in diesem Verfahren aufheben und die Sache an das FG zurückverweisen.