Lärm aus der Nachbarswohnung ist nervig. Übersteigt dieser die Schwelle des Zumutbaren, dann kann dies nicht nur dazu führen, dass die Nachbarn auf Unterlassung in Anspruch genommen werden können, sondern der Mieter kann auch die Miete mindern, wenn sein Vermieter nicht für Abhilfe sorgt. Während bislang allerdings gegen Kinderlärm meist kein Kraut gewachsen war, hat nun der BGH in seinem Beschluss vom 22.08.2017 (VIII ZR 226/16) entschieden, dass auch bei Kinderlärm die Zumutbarkeit für Wohnungsnachbarn begrenzt ist. Die Richter stellten auch klar, dass bei wiederkehrenden Lärmbelästigungen kein detailliertes Lärmprotokoll im Verfahren vorgelegt werden muss.
Tohuwabohu im ersten Stockwerk raubt der Mieterin im Erdgeschoss die Nerven
Die Mieterin einer Erdgeschoßwohnung in einem Mehrfamilienhaus wurde ihres Lebens nicht mehr froh, als in die Wohnung über ihr eine Familie mit 2 kleinen Kindern eingezogen war. Da die Nachbarn sich rasch als sehr uneinsichtig gezeigt haben beschwerte sich die Mieterin bei ihrem Vermieter. Sie forderte ihn auf gegen die übermäßigen Störungen durch Lärm, der teilweise von den Kindern, teilweise aber auch von den Eltern ständig streitenden Eltern ausgehen würde, zu unterbinden. Die Mieterin rügte dabei das es beinahe täglich zu massiven Lärmbeeinträchtigungen käme stampfen, springen, poltern, Schreie und sonstige lautstarke Auseinandersetzungen auch während der Ruhezeiten seien an der Tagesordnung. Sie habe den Lärm hören können, obwohl sie sich deswegen bereits mit Ohrenstöpseln eingedeckt habe. Türen würden in den Angeln wackeln und im Regal in der Küche springen die Töpfe.
Nachdem alles nichts half machte sie eine Mietminderung in Höhe von 50 % der unter Vorbehalt gezahlten Miete gelten.
Mieterin verliert vor dem Amtsgericht und dem Landgericht
In ihrer Klage wiederholte die Mieterin den Vortrag und legte dabei auch mehrere Lärmprotokolle vor, die sich insgesamt auf einen Zeitraum von über einem Jahr erstreckten. Die Richter waren dabei der Auffassung, dass die Mieterin nicht hinreichend substantiiert vorgetragen hätte, dass der Lärm als erheblicher Mangel im Sinne von § 536 BGB anzusehen sei. Zwar müssten auch Mieter mit Kleinkindern Rücksicht auf die Nachbarschaft nehmen und übergroßen Lärm vermeiden. Es müsse aber berücksichtigt werden, dass es sich im vorliegenden Fall um eine öffentlich geförderte Sozialwohnung handeln würde. Das die Wohnungen auch für kinderreiche Familien erschwinglich seien müssten hier die Nachbarn ein erhöhtes Maß an Geräuschtoleranz aufbringen als dies in teureren, freifinanzierten Wohnungen der Fall wäre.
Da die Revision nicht zugelassen wurde, wäre der Fall hier an sich zu Ende gewesen.
BGH sieht Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt
Die genervte Mieterin wollte sich das aber nicht bieten lassen und legte gegen das Urteil Nichtzulassungsbeschwerde zum BGH ein. Dort hatte sie schließlich Erfolg, so dass der BGH das Urteil des Landgerichts aufgehoben und zur neuerlichen Verhandlung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen hat.
Dies deshalb, weil das Landgericht das Recht der Klägerin auf rechtliches Gehör verletzt hat. Dieses hat sich, so die Richter, nämlich nur unzureichend mit den von der Klägerin dargelegten Punkten auseinandergesetzt und zu strenge Anforderungen an die Substantiierungspflicht der Mieterin gestellt. Kinderlärm aus einer Nachbarwohnung müsse nämlich nicht in jeglicher Form hingenommen werden.
Die von der Klägerin geschilderten Geräuschemissionen überschreiten das Maß dessen, was wegen eines natürlichen Bewegungsdrang von Kindern grundsätzlich hinzunehmen ist. Dies gilt insbesondere für die ständig lautstarken Streitigkeiten, die von den Eltern mit den Kindern mit Schreien und Brüllen ausgetragen würden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe die Klägerin auch kein detailliertes Lärmprotokoll vorlegen müssen. Bei wiederkehrenden Lärmbelästigungen reiche es vielmehr aus, wenn die Art des Lärms näher beschrieben wird. Diese Voraussetzungen hat die Klägerin erfüllt. Das Landgericht hätte sich deshalb zunächst ein eigenes Bild über das Ausmaß des Lärms machen müssen. Deshalb wurde das Urteil aufgehoben und der Rechtsstreit zurückverwiesen.
Wie sich nun die Kammer des Landgerichts ein eigenes Bild machen soll, hat der BGH dagegen nicht gesagt. Da nicht zu erwarten ist, dass dann, wenn die Richter im Rahmen eines Ortstermins die Wohnung der Klägerin besichtigen die Nachbarn just in diesem Moment in gewohnter Manier lärmen werden, wird das Landgericht wohl ein Lärmgutachten in Auftrag geben, so dass dann durch einen Sachverständigen über einen längeren Zeitraum Lärmmessungen vorgenommen werden. Für die gestresste Klägerin ist nur zu hoffen, dass sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügt. Die Kosten für ein solches Lärmgutachten liegen nämlich bei mehreren 1.000 €, die die Klägerin als beweisbelastete Partei zunächst vorschießen muss.