Im Arbeitsrecht gilt seit jeher der Grundsatz „Ohne Arbeit kein Lohn“. Seitdem Arbeitnehmern Mindestlohn geschuldet wird, könnte der Grundsatz auch lauten „Ohne Arbeit kein Mindestlohn“.
Allerdings lässt sich auch darüber vortrefflich streiten, was überhaupt Arbeit ist, wie ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 29 Juni 2016 (5 AZR 716/15) zeigt. Das BAG hat in dieser Entscheidung klargestellt, dass die Mindestlohn nicht nur für solche Zeiten verlangt werden kann, in denen tatsächlich gearbeitet wird, sondern dass auch sog. Bereitschaftszeiten, während derer sich der Arbeitnehmer zwar nicht arbeitet, sich aber an einem vom Arbeitgeber bestimmten Ort innerhalb oder außerhalb des Betriebsbereithalten muss, um bei Bedarf die Arbeit aufzunehmen, vom Mindestlohn erfasst werden.
Auf den Punkt gebracht bedeutet dies, dass der Mindestlohn immer dann geschuldet wird, wenn der Aufenthaltsort des Arbeitnehmers vom Arbeitgeber fremdbestimmt wird.