Zählen zum Nachlass Schusswaffen, dann kann dies für den Erben, jedenfalls dann, wenn er die Waffen nicht abgibt, sondern weiter behalten will, ungeahnte Probleme bereiten. Diese Erfahrung musste nunmehr auch eine Erbin machen, die von ihrem im Jahr 2001 verstorbenen Ehemann das Eigentum an Schusswaffen im Wege der Erbfolge erlangt hatte und die sich erfolglos gegen eine 2011 angeordnete Blockierpflicht zur Wehr setzen wollte.
Grundsätzlich erhält derjenige, der infolge eines Erbfalls eine erlaubnispflichtige Waffe erwirbt, für diese Waffe eine waffenrechtliche Erlaubnis, wenn der Erblasser berechtigter Besitzer war und er selbst zuverlässig und persönlich geeignet ist, ohne dass anders als sonst ein Bedürfnis für den Waffenbesitz nachgewiesen sein muss.
Nachdem der Gesetzgeber im Jahr 2008 in das Waffengesetz eine Bestimmung eingefügt hat, nach welcher ererbte Schusswaffen durch ein dem Stand der Technik entsprechendes Blockiersystem zu sichern sind, verlangte das zuständige Polizeipräsidium im Jahr 2011 von der Erbin, der bereits aufgrund des Erbfalls eine waffenrechtliche Erlaubnis erteilt worden war, diese nunmehr nachträglich mit einem Blockiersystem auszurüsten. Die Erbin wollte dies nicht hinnehmen und war der Meinung, dass dies von ihr deshalb nicht verlangt werden könne, da sie bereits aufgrund eines Erbfalls im Jahr 2001 Eigentum an den Waffen erlangt habe, also sie die nachträgliche Gesetzesänderung nicht betreffe.
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun mit Urteil vom 16.03.2015 (6 C 31.14) die Auffassung der Vorinstanzen bestätigt, nämlich dass die gesetzliche Blockierpflicht für sämtliche erlaubnispflichtigen Schusswaffen, die durch Erbfall erworben wurden, unabhängig vom Zeitpunkt der Erwerbs gilt.
Die Blockierpflicht soll, so die Richter, im Sinne einer konsequenten Risikominimierung die mit dem Besitz ererbter Schusswaffen verbundene abstrakte Gefahr einer Schädigung Dritter verringern, welche der Gesetzgeber bei fehlendem waffenrechtlichen Bedürfnis des Besitzers für nicht hinnehmbar erachtet hat.
Wären nur Erbfälle ab dem Jahr 2008 einbezogen, würde die angestrebte Risikoverringerung erst allmählich über einen Zeitraum von mehreren Jahrzehnten eintreten. Diese Erstreckung auf Altfälle ist mit dem verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes vereinbar. Der Gesetzgeber hat allgemein ein berechtigtes Interesse daran, die mit dem Waffengesetz jeweils verfolgten Sicherungszwecke möglichst rasch zur Geltung zu bringen.
Er handelt bei der Ausgestaltung des Waffenrechts mit dem Ziel, seine verfassungsrechtliche Schutzpflicht für Leben und körperliche Unversehrtheit der Bürger zu erfüllen. Er kann deshalb in aller Regel das Recht zum Umgang mit Waffen verschärfen, ohne hieran durch den verfassungsrechtlichen Grundsatz des Vertrauensschutzes beschränkt zu werden.
Umgekehrt kann derjenige, dem der Umgang mit Waffen erlaubt ist, in aller Regel nicht berechtigterweise darauf vertrauen, dass die hierfür geltenden Anforderungen für alle Zukunft unverändert bleiben.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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