Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine künstliche Befruchtung können als außergewöhnliche Belastungen im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Dies gilt nach einem Urteil des BFH vom 05.10.2017 (VI R 47/15) auch dann, wenn die Frau in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft lebt.
Streit um Kosten für künstliche Befruchtung in Höhe von 8.500 €
Die Klägerin lebte in einer gleichgeschlechtlichen Partnerschaft. Gleichwohl hatte sie einen Kinderwunsch. Da sie unfruchtbar war ließ sie sich in Dänemark mit dem Samen eines künstlichen Spenders befruchten. Dafür bezahlte sie 8.500 €. Diesen Betrag machte sie in ihrer Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 Abs. 1 EStG geltend.
Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht vermochten keine außergewöhnliche Belastung zu erkennen. Sie ließen die Aufwendungen unter Verweis auf die Richtlinien die ärztlichen Berufsordnungen nicht zum Abzug zu.
BFH: Kosten für künstliche Befruchtung stellen stets außergewöhnliche Belastungen dar
Vor den Augen der Richter des BFH hatte die an der sexuellen Orientierung gerichtete Entscheidung keinen Bestand. Vielmehr führen nach Auffassung der Bundesrichter Aufwendungen einer empfängnisunfähigen Frau für eine heterologe künstliche Befruchtung durch In-vitro-Fertilisation stets als Krankheitskosten zu einer außergewöhnlichen Belastung und zwar unabhängig davon, ob die Frau in einer Beziehung mit einem Mann oder in einer Beziehung mit einer Frau lebt. Dies deshalb, weil die der Aufwendungen zu Grunde liegende ärztliche Behandlung im Einklang mit der innerstaatlichen Rechtsordnung steht. Zusätzlich gingen die Richter von einer Zwangslage zur Umgehung einer vorhandenen Sterilität aus. Dies könne, so die Richter, auch bei gleichgeschlechtlichen Paaren nicht verneint werden.