Zweck des Mindestlohngesetzes ist es, dem Vollzeitbeschäftigten durch eigenes Einkommen die Sicherung eines angemessenen Lebensunterhalts zu ermöglichen. Unabhängig von der Bezeichnung einzelner Leistung kommt es deshalb allein auf das Verhältnis zwischen dem tatsächlich an den Arbeitnehmer gezahlten Lohn und dessen geleistete Arbeitszeit an. Mindestlohnwirksam sind damit alle Zahlungen, die als Gegenleistung für die erbrachte Arbeitsleistung mit Entgeltcharakter gezahlt werden. Deshalb ist auch ein Leistungsbonus, der einen unmittelbaren Bezug zur Arbeitsleistung aufweist, bei der Berechnung des Mindestlohns einzubeziehen (Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 20.04.2015 – 5 Ca 1675/15).
Erfolglos geklagt hatte eine Arbeitnehmerin, die eine Grundvergütung von 8,10 € pro Stunde erhalten hatte. Daneben zahlte der Arbeitgeber einen freiwilligen Leistungsbonus von maximal 1 €/Stunde. Im Zusammenhang mit der Einführung des Mindestlohngesetzes hat der Arbeitgeber zwar die Grundvergütung gleich gelassen, gleichzeitig aber eine Regelung geschaffen, wonach von dem Bonus 0,4 €/Stunde fix gezahlt würden.
Die Arbeitnehmerin, die geklagt hatte, war der Meinung, dass dies nicht rechtens sei, sondern der Bonus zusätzlich zu einer Grundvergütung von 8, 50 €/Stunde gezahlt werden müsste. Diese Auffassung teilten die Richter nicht.