Vereinbaren die Vertragsparteien, dass die Rechnung Cash, also schwarz bezahlt wird (sog. Ohne-Rechnung-Abrede), dann hat der Auftraggeber, wenn Mängel am Werk auftauchen, keine Gewährleistungsansprüche. Dies gilt auch, wenn nicht von Anfang an Schwarzarbeit vereinbart wurde, sondern die Vertragsparteien erst nachträglich übereinkommen, dass ein Teil des Werklohns ohne Rechnung bezahlt wird (OLG Hamm, Urteil vom 18.10.2017 – 12 U 115/16).
Streit über ordnungsgemäße Bauüberwachung durch Architekt
In dem entschiedenen Rechtsstreit wurden Architekten mündlich mit Architektenleistungen für die Instandsetzung eines Wohnhauses beauftragt.
Da die Klägerin dann Mängel vermutete, beauftragte sie einen weiteren Architekten und einen Sachverständigen mit der Begutachtung. Dafür wendete sie 9.500 € auf und für die Mängelbeseitigung 83.000 €. Diese wollte sie nun von den ursprünglich beauftragten Architekten ersetzt haben, weil diese die gesamte Instandsetzung des Gebäudes planen und überwachen sollten. Die Beklagten haben bestritten mit der Bauüberwachung beauftragt worden zu sein.
Teilzahlung ohne Rechnung
Bevor die Architekten die Schlussrechnung gestellt hatten zahlte die Klägerin an diese 5.000 € in bar ohne Rechnung. Dieser Betrag tauchte dann später in der Schlussrechnung auch nicht auf.
Die Klägerin hat behauptet, sie habe diese Zahlung für die Bauüberwachung geleistet, die zunächst nicht beauftragt worden sei.
Die Beklagten dagegen qualifizierte Zahlung als später vereinbarte Gegenleistung dafür, dass von der Klägerin an Bauunternehmen geleistete Schwarzgeldzahlungen nicht in die der Honorarberechnung zu Grunde liegende Kostenrechnung eingeflossen sein.
Architektenvertrag wegen Verstoß gegen Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz insgesamt nichtig
Die Klage blieb erfolglos, weil nach Auffassung des Gerichts der abgeschlossene Architektenvertrag wegen Verstoß gegen § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig ist. Diese Vorschrift verbietet den Abschluss von Werkverträgen oder das Erbringen von Werkleistungen, mit denen ein Unternehmer seine sich aus der Leistung ergebenden steuerlichen Pflichten nicht erfülle. Das Verbot führe jedenfalls dann zur Nichtigkeit des Vertrages, wenn der Unternehmer vorsätzlich gegen das Gesetz verstoße, der Besteller den Verstoß des Unternehmers kenne und bewusst zum eigenen Vorteil ausnutze. Von einem derartigen Fall sei nach dem Vortrag beider Parteien auszugehen.
Der Umstand, dass die Parteien zum Zeitpunkt des ursprünglichen Vertragsschlusses noch keine „Ohne-Rechnung-Abrede“ getroffen und damit zunächst einen wirksamen Vertrag abgeschlossen hätten, rechtfertige keine andere Bewertung. Die nachträgliche „Ohne-Rechnung-Abrede“ habe den Vertrag geändert und insgesamt unwirksam gemacht. Ein Rechtsverständnis, das die Nichtigkeit auf die nachträgliche Abrede begrenze, liefe der ausdrücklichen Absicht des Gesetzgebers zuwider, die Form der Schwarzarbeit in Gestalt von „Ohne-Rechnung-Abreden“ wirkungsvoll zu bekämpfen. Der Verstoß gegen das Schwarzarbeiterbekämpfungsgesetz führe auch zur Gesamtnichtigkeit des Architektenvertrages, weil dieser insgesamt ein einheitliches Rechtsgeschäft gewesen sei. Aufgrund der Vertragsnichtigkeit seien die geltend gemachten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten ausgeschlossen.