Was im Showbusiness und auf Fußballplätzen längst selbstverständlich ist, nämlich dass die Stars ihren Körper mit auffälligen Tattoos schmücken, soll auch Polizeibeamten nicht länger verwehrt sein. Dies hat jedenfalls das VG Aachen in seinem Urteil vom 29.11.2012 (1 K 1518/12) entschieden.
Das Landesamt für die Polizeiausbildung im Kreis Unna hatte den tätowierten Kläger, der sich für den Polizeidienst beworben hatte wegen der Tätowierungen für ungeeignet gehalten und sich u.a. darauf berufen, dass deutlich sichtbare Tätowierungen mit der Neutralität eines Polizeibeamten nicht in Einklang zu bringen seien. Nach einem Erlass des Innenministeriums aus dem Jahre 1995, bestätigt durch einen Erlass vom August 2012, stellten Tätowierungen, die beim Tragen von Hemden mit kurzen Ärmeln zu sehen seien, einen Eignungsmangel dar.
Das wollten die Verwaltungsrichter so nicht gelten lassen.
Für das Gericht verstößt der generelle Ausschluss des Klägers vom Auswahlverfahren gegen dessen Grundrechte, nämlich sein Persönlichkeitsrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG und das Recht auf Zugang zum öffentlichen Dienst nach Art. 33 Abs. 2 GG. Zwar könnten Grundrechte eingeschränkt werden, um die Funktionsfähigkeit der Polizei zu erhalten. Im Falle des Klägers gehe die Einschränkung aber zu weit. Als milderes Mittel käme z.B. in Betracht, den Kläger auch im Sommer verpflichtend ein Hemd mit langen Ärmeln tragen zu lassen.
Der Kläger kann sich also im nächsten Jahr erneut bewerben und darf diesmal nicht wegen seiner Tätowierungen abgelehnt werden.
(Quelle: VG Aachen, Pressemitteilung vom 29.11.2012)