Das deutsche Wettbewerbsrecht ist umfangreich und schwierig. Onlinehändler versuchen deshalb immer wieder mit neuen „Tricks“ die Regelungen zu unterwandern. Das Landgericht München I (1 HK O 18455/13) hat nunmehr in seinem von unserer Kanzlei erstrittenen Urteil vom 17.12.2013 entschieden, dass auch derjenige Anbieter, der über eine österreichische Toplevel-Domain (.at) waren nach Deutschland vertreibt Mitbewerber im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG ist und deshalb deutsches Wettbewerbsrecht beachten muss.
Eine im Münchner Süden ansässige Firma hatte über eine österreichische Domain Waren angeboten und dabei entgegen den Vorgaben der Preisangabenverordnung keine Versandkosten angegeben. Auf Unterlassung in Anspruch genommen wollte sie sich damit verteidigen, dass schon kein Wettbewerbsverhältnis vorliegen würde, weil sie, was bereits an der verwendeten Domain erkenntlich sei, ihr Angebot ausschließlich an österreichische Abnehmer gerichtet habe. Dieser Auffassung vermochte das Gericht nicht zu folgen.
Das Gericht hat zur Stützung seiner Entscheidung ausgeführt:
„Die Klägerin ist Mitbewerberin im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG. Die Klägerin hat insoweit ausreichend dargelegt, dass sich die österreichische Internetseite auch an den Endverbraucher auf dem deutschen Markt richtet. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass Kunden in Deutschland nicht beliefert würden.
Zunächst enthält der Screenshot vom 02.01.2013 (K 3) keinerlei Hinweis darauf, dass es für Deutschland einen eigenen Internetshop unter einer .de oder .com-Kennzeichnung gibt. Zum Anderen enthält auch die Bewerbung der beiden beanstandeten Produkte (K 3) keinen Disclaimer dahingehend, dass über diese .at – Internetseite nicht nach Deutschland versandt würde. Vielmehr muss der angesprochene Interessent anhand des Impressums annehmen, dass eine im Süden von München ansässige Firma mit Münchner Telefonnummer auch in Deutschland liefert, irgendein Hinweis darauf, dass der österreichische Internetshop von einer österreichischen Niederlassung aus betrieben würde, ist nicht erkennbar.
Auch hat die Klägerin weitere Screenshots vom 11. Mai 2013 zu der at -Seite der Antragsgegnerin vorgelegt. Aus diesen Screenshots (K 7 und K 8) ergibt sich, dass zum einen jetzt die Versandkosten aufgeschlüsselt sind in „Versandkosten österreichweit“ und Versandkosten deutschlandweit“ sowie „Versandkosten europaweit“. Zum anderen finden sich auch bei den AGB unterschiedliche AGB für Kunden aus Österreich und Kunden aus Deutschland. Der Einwand der Beklagten, diese Screenshots bezögen sich nicht auf den Verletzungszeitpunkt vom 2. Januar 2013, sodass aus ihnen nicht geschlossen werden könne, dass bereits im Januar 2013 auch deutsche Kunden beliefert worden wären, geht ins Leere: Nach den von der Klägerin vorgelegten Unterlagen ist zunächst dargelegt, dass auf der at-Seite keine Einschränkungen für eine Lieferung nach Deutschland aufgeführt sind. Ein Ausschluss der Lieferung nach Deutschland, obwohl der Sitz der Firma mit den zugehörigen Kontaktadressen in Deutschland ist, ist so fernliegend, dass für diesen nicht erkennbaren Ausnahmetatbestand auf jeden Fall die Beklagte darlegungs- und beweisbelastet gewesen wäre. Wenn im Zeitraum 2. Januar 2013 eine Lieferung nach Deutschland trotz dieser Indizien nicht möglich gewesen sein sollte, dann wäre die Beklagte hierfür darlegungs- und beweisbelastet gewesen. Die Beklagte hat für den Zeitpunkt 2.1.2013 auch keine weitere Internetadresse außer der at-Adresse genannt, insbesondere keine .de-Adresse. Die Adresse www….com, die wohl jetzt unstreitig zusätzlich existiert, ergibt für sich genommen keinen Hinweis darauf, dass am 2.1.2013 unter der at.Adresse nicht auch nach Deutschland geliefert worden wäre.“