Ein privatschriftliches (handschriftliches) Testament ist deshalb weit verbreitet, weil im Gegensatz zum notariellen Testament, bereits bei der Errichtung (außer Beratungskosten für einen qualifizierten Rechtsberater) keine weiteren Kosten anfallen und dieses auch problemlos jederzeit angepasst und geändert werden kann. Wichtig ist dabei allerdings, damit die Änderungen auch wirksam sind, dass diese nicht nur handschriftlich geschrieben, sondern auch unterschrieben werden. Andernfalls könne, so das OLG Köln in seinem Beschluss vom 22.07.2020 (2 Wx 131/20), nicht ausgeschlossen werden, dass es sich bei der Änderung bloß um einen Entwurf handelt, so dass das Formerfordernis des § 2247 BGB nicht gewahrt sei.
Erblasserin setzt in Änderung einen der Söhne zum Alleinerben ein
Auslöser des Rechtsstreits war, dass die Erblasserin, die zunächst mit ihrem vorverstorbenen Ehemann einen Erbvertrag errichtet hat, in dem diese sich wechselseitig zu alleinigen und unbeschränkten Erben eingesetzt hatten, nach dem Ableben ihres Gatten zunächst ein handschriftliches Testament mit unterschiedlichen Regelungen zugunsten ihrer beiden Söhne verfasst hatte. Dieses Testament hatte sie in einem Bankschließfach verwahrt. Auf Kopien des Testaments, die sie in ihrer Wohnung aufbewahrt hatte, hat sie dann zwei handschriftliche Ergänzungen bzw. Streichungen vorgenommen, wobei die 1. Änderung von ihr mit Datum versehen und unterschrieben war, während bei der 2. Änderung die Unterschrift fehlte.
Nachdem bei Geld bekanntlich die Freundschaft (und oft auch die Liebe unter Geschwistern) aufhört, hatte nach dem Tod der Erblasser einer der Söhne, der durch den 2. Nachtrag zum Alleinerben bestimmt worden ist, den Erlass eines Alleinerbscheins beantragt. Sein Bruder, der hierdurch auf dem Pflichtteil gesetzt worden wäre, hielt die Regelung mangels Unterschrift für formunwirksam.
Auch handschriftliche Änderungen auf der Kopie eines Testaments können wirksam sein
Das Nachlassgericht hat dem Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins stattgegeben und sich dabei auf den Standpunkt gestellt, dass auch auf einer Kopie des ursprünglichen Testaments angebrachte handschriftliche Änderungen grundsätzlich geeignet sind, das ursprüngliche Testament zu ändern.
Änderungen müssen unterschrieben sein
Auf die Beschwerde des enterbten Bruders, haben die Richter am OLG zwar zunächst die Auffassung bestätigt, dass auch Streichungen und Veränderungen in einer Fotokopie des Testaments wirksam den Erblasserwillen zum Ausdruck bringen können, wenn der im vorhanden Original und auf der Kopie niedergelegte Text ein einheitliches Ganzes bilden. Dafür sei aber zwingend erforderlich, dass auch die Änderungen nicht nur handschriftlich verfasst, sondern mit einer Unterschrift versehen seien.
Da im vorliegenden Fall die Erblasserin sogar die 1. Änderung mit ihrer Unterschrift versehen hatte, während bei der 2. Änderung die Unterschrift gefehlt hat, sei nicht auszuschließen, so die Richter, dass es sich dabei lediglich um einen Entwurf gehandelt habe. Dementsprechend wurde der Antrag auf Erteilung eines Alleinerbscheins zurückgewiesen und die Brüder haben ihre Mutter gemeinschaftlich beerbt.
Ansprechpartner zum Erbrecht:
Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
Rechtsanwalt Detzer wird regelmäßig von den Amtsgerichten Wolfratshausen und Garmisch-Partenkirchen als Nachlasspfleger bestellt.