Wer einen Künstler mit der Herstellung eines Kunstwerks beauftragt, muss sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut machen. Wird die Gestaltungsfreiheit des Künstlers nicht vertraglich eingeschränkt, trägt der Auftraggeber das Risiko, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefällt. Dies hat das Amtsgericht München mit Urteil vom 19.04.2011 entschieden (Az.: 224 C 33358/10, rechtskräftig).
Eine Münchnerin, die ihr Treppenhaus verschönern wollte, bestellte eine Installation eines Künstlers. Nach Fertigstellung und Einbau zahlte die Auftraggeberin auch einen Teil des vereinbarten Lohns, sie monierte dann aber, dass sich der bei ihr der erhoffte «Wow-Effekt» nicht einstelle und forderte sodann die bereits gezahlte Vergütung zurück.
Dies scheiterte. Das AG München führte in seiner Entscheidung aus, dass grundsätzlich derjenige, der einen Künstler beauftrage, sich vorher mit dessen künstlerischen Eigenarten und Auffassungen vertraut zu machen habe und so das Risiko trage, ein Werk abnehmen zu müssen, das ihm nicht gefalle.
Ratschlag: Ein anderes Ergebnis hätte sich erzielen lassen, wenn die Auftraggeberin den Künstler damit beauftragt hätte, ein Werk nach einem bestimmten Entwurf und bestimmten Vorgaben zu erstellen. Hält sich dann der Künstler nicht daran, dann ist das Werk mangelhaft und der Auftraggeber kann die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche geltend machen.
zitiert nach Beck-Online, Beck Aktuell 11.04.2012