Wer als Vermieter seinen Mietern etwas Gutes tun möchte und diesen eine neue Einbauküche spendiert oder aber den Mieterwechsel gleich zur Sanierung der Küche verwendet, der sollte bei seiner wirtschaftlichen Kalkulation im Auge behalten, dass die dafür anfallenden Kosten nicht sofort als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietungsverpachtung absetzbar sind. Sie müssen vielmehr über einen Zeitraum von 10 Jahren im Wege der Absetzung für Abnutzung (AfA) abgeschrieben werden. Dies hat der BFH nun mit Urteil vom 03.08.2016 (IX 14/15) letztinstanzlich entschieden.
Vermieter erneuert Einbauküchen in mehreren Mietobjekten und möchte die Kosten als Erhaltungsaufwand sofort abziehen
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Vermieter Einbauküchen in mehreren ihm gehörenden Mietobjekten durch neue ersetzt. Er vertrat die Auffassung, dass die hierfür entstandenen Aufwendungen als sog. „Erhaltungsaufwand“ sofort abziehbar seien.
Dem schloss sich allerdings das Finanzamt nicht an, sondern es differenzierte: die Kosten für den Einbau von Herd und Spüle sowie für solche Elektrogeräte, deren Gesamtkosten die Betragsgrenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (410 Euro) nicht überstiegen ließ es zum sofortigen Abzug zu; die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte das FA dagegen auf die voraussichtliche Nutzungsdauer von zehn Jahren.
Die vom Vermieter dagegen erhobene Klage zum Finanzgericht blieb erfolglos.
BFH bestätigt Klageabweisung und verneint darüber hinaus auch sofort Abzug für Spüle und Herd
Der BFH bestätigte die Klageabweisung unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung. Die Neubeurteilung beruht maßgeblich auf einem geänderten Verständnis zum Begriff der wesentlichen Bestandteile bei Wohngebäuden. Hierzu gehören die Gegenstände, ohne die das Wohngebäude „unfertig“ ist. Der BFH hatte bislang die Auffassung vertreten, dass die in einer Einbauküche verbaute Spüle als Gebäudebestandteil anzusehen ist und dass dies nach Maßgabe regional ggf. unterschiedlicher Verkehrsauffassung auch für den Küchenherd gilt. Danach waren Aufwendungen für die Erneuerung dieser Gegenstände als Erhaltungsaufwand sofort abziehbar.
Demgegenüber geht der BFH nunmehr davon aus, dass Spüle und Kochherd keine unselbständigen Gebäudebestandteile mehr sind. Der BFH begründet dies mit der geänderten Ausstattungspraxis. Danach sind die einzelnen Elemente einer Einbauküche ein eigenständiges und zudem einheitliches Wirtschaftsgut mit einer Nutzungsdauer von zehn Jahren. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sind daher nur im Wege der AfA steuerlich zu berücksichtigen.
Die Möglichkeit die eigene Steuerlast sofort dadurch zu drücken, dass die vermietete Immobilie mit einer neuen Küche aufgewertet wird, und das Finanzamt gleich anteilig an den Anschaffungskosten beteiligt wird, ist damit passee. Gerade bei Vermietern, die keine gleichmäßigen Einkommensverhältnisse haben, sondern bei denen es gute oder schlechte Jahre gibt, weil ihre Einkünfte stark schwanken, hat die Entscheidung nachteilige Auswirkungen. Obwohl der Vermieter sofort vollständig in Vorleistung geht, beteiligt sich das Finanzamt nur noch sukzessive im Laufe der nächsten 10 Jahre über die AfA an den Kosten entsprechend dem dann jeweiligen persönlichen Steuersatz.