Wer als Arbeitnehmer Kollegen und Vorgesetzte anlässlich eines Dienstjubiläums zu einer Feier einlädt, der kann die Kosten als Werbungskosten geltend machen. Dies hat der BFH in seinem Urteil vom 20.01.2016 (VI R 24/15) entschieden.
Sind Aufwendungen für eine betriebsinterne Feier anlässlich eines Dienstjubiläums (nahezu) ausschließlich beruflich veranlasst, dann können sie als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zu berücksichtigen sein. Voraussetzung ist, dass der einladende Arbeitnehmer die Gäste nach abstrakten berufsbezogenen Kriterien eingeladen hat.