Wer eine vom Erblasser selbst bewohnte Immobilie erbt, der erhält oft ein stark renovierungsbedürftiges Bauwerk. Dies jedenfalls dann, wenn der Erblasser alt und gebrechlich war und hierdurch ein Reparaturstau aufgetreten ist.
Mit Urteil vom 26.07.2017 (II R 33/15) hat der BFH seine Rechtsprechung dazu, dass aufgetretene Reparaturkosten nicht als Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG abziehbar sind, gefestigt.
Eine durch Reparaturstau bedingte Wertminderung eines Gebäudes kann danach allenfalls bei der Grundstücksbewertung, nicht aber im Verfahren über die Erbschaftsteuerfestsetzung berücksichtigt werden. Der BFH hat nun entschieden, dass diese Grundsätze nicht nur für Mängel und Schäden gelten, die bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls erkennbar waren, sondern erst recht für Mängel und Schäden, deren Ursache zwar vom Erblasser gesetzt wurde, die aber erst nach dem Tod in Erscheinung getreten sind.
Wer also ein solches Gebäude renoviert, der kann den Fiskus an den Renovierungskosten nicht beteiligen. Dies jedenfalls dann, wenn die Renovierung zu einer Selbstnutzung und nicht zur Erzielung von Einkünften aus Vermietung und Verpachtung erfolgt.
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Rechtsanwalt Graf ist auch Testamentsvollstrecker sowie Kooperationsmitglied im DVEV (Deutsche Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge e. V.). und DIGEV (Deutsche Interessengemeinschaft für Erbrecht und Vorsorge e. V.)
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