Mit den Worten „Augen auf beim Bettenkauf“ könnte man ein Urteil des LG Düsseldorf vom 09.05.2019 (19 S 105/17) umschreiben. Dort hatte sich ein Ehepaar darüber beschwert, dass das neu erworbene Boxspringbett als Ehebett „untauglich“ sei, weil die Matratzen beim Schlafen, aber vor allem bei sexuellen Aktivitäten, verrutschen würden, so dass sich in der Mitte ein störender Spalt bildet. Die Richter sahen darin allerdings keinen Sachmangel und haben deshalb die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises abgewiesen.
Neu erworbenes Ehebett sorgt für Unmut im Schlafzimmer
Das klagende Ehepaar hatte zum Schnäppchenpreis von 1.499 € in einem Möbelhaus ein modernes Boxspringbett erworben. Bei dieser Art der Betten liegen Matratzen und sog. Topper aufeinander. Sie sind nur durch das Kopfteil und durch einen Aufnahmebügel am Fußende verbunden. Die Matratzen sind aber nicht durch Seitenwände, wie bei herkömmlichen Betten, durch verrutschen gesichert. Da nach Aussage der Kläger sich dadurch in der Mitte eine Spalte bildet, wollte sowohl beim Schlafen als auch beim Sex keine rechte Freude aufkommen, so dass das Ehepaar kurzerhand das Bett zurückgeben und den Kaufpreis zurückhaben wollte. Da der Verkäufer die Rücknahme verweigerte, landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht.
Sachverständiger testet Tauglichkeit des Bettes
Bereits das Amtsgericht hatte die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass kein Sachmangel im Sinne von § 434 Abs. 1 BGB vorliegen würde, weil das Bett zu seinem eigentlichen Zweck, dem Schlafen, geeignet sei. Da sich das unterlegene Ehepaar damit aber nicht zufriedengeben wollte, und Berufung eingelegt hat, wollten es die Richter am Landgericht genau wissen und haben auch noch ein Sachverständigengutachten eingeholt. Die Liegeprobe des Sachverständigen kam aber zu keinem anderen Ergebnis, nämlich dass das Bett zum Schlafen geeignet sei. Die Matratzen würden zwar bei heftigen Bewegungen leicht schwingen, gleichwohl würden sie an ihrer Position verbleiben.
Die Richter haben danach ausgeführt, dass es auf der Hand liegen würde, dass dann, wenn Matratzen nur aufeinanderliegen, wie dies bei einem Boxspringbetten bauartbedingt der Fall sei, Matratzen leichter verrutschen könnten, als dies bei einem herkömmlichen Bett mit Seitenwänden der Fall sei. Dies sei jedoch kein Konstruktionsmangel, sondern stelle sich als notwendiger Nachteil dar, der dem Vorteil einer fehlenden und den Einstieg behinderten Seitenwand gegenüberstünde. Wer also Wert darauf legt, dass die Matratzen auch bei über normalen Schlafgebrauch hinausgehenden Aktivitäten an ihrer ursprünglichen Stelle liegen bleiben, der sollte sich kein Boxspringbett anschaffen. So das Resümee, dass sich aus dem Rechtsstreit ziehen lässt.