Im universitären Bereich ist es üblich, dass an Lehrstühlen oder in Projekten beschäftigte wissenschaftliche Mitarbeiter keine Festanstellungen, sondern jeweils nur befristete Arbeitsverträge erhalten. Dabei ist zwar meist klar, dass nach Ablauf der Befristung im unmittelbaren Anschluss ein neuer befristeter Vertrag abgeschlossen wird. Eine unbefristete Anstellung findet aber meist nicht statt. Begründet wird dies regelmäßig damit, dass das Geld zur Finanzierung der Stelle aus Drittmitteln stamme, so dass eine Befristung gerechtfertigt sei.
Dies wollte sich ein an der Universität Gießen beschäftigter Mathematiker, bei dem bei einer Beschäftigungsdauer von 11 Jahren 16 solcher befristeten Arbeitsverträge aneinander gereiht worden waren, nicht länger bieten lassen und klagte vor dem Arbeitsgericht mit einer sog. Entfristungsklage auf Feststellung, dass er unbefristet beschäftigt sei. Während er in erste Instanz noch aufgrund der langen Beschäftigungsdauer Recht bekam, hat im Berufungsverfahren das Hessische Landesarbeitsgericht mit Urteil vom 05.08.2015 (2 Sa 1210/14) das erstinstanzliche Urteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Das Gericht war dabei unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu dem Ergebnis gelangt, dass dann, wenn eine Stelle aus Drittmitteln finanziert werde, die nicht dauerhaft zur Verfügung stünden, der Abschluss solcher sog. Kettenarbeitsverträge nicht zu beanstanden sei. Dies sei, so die Richter, auch dann zulässig, wenn wie hier der Universität die Drittmittel vom Land Hessen selbst bereit gestellt würden, wie sich aus § 2 Abs. 2 Satz 1 des Gesetzes über befristete Arbeitsverträge in der Wissenschaft (WissZeitVG – Wissenschaftszeitvertragsgesetz) und der Begründung dieser Regelung im Gesetzgebungsverfahren (Bundestagsdrucksache 16/3438, Seite 13 f.) ergebe.
Im Übrigen sei die Befristung trotz der langen Beschäftigungsdauer auch nicht wegen Rechtsmissbrauchs unzulässig, da nach Auffassung der Richter die angegriffene Befristung im Wissenschaftsbereich unter besonderer Berücksichtigung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 Grundgesetz (GG) geschützten Freiheit von Forschung und Lehre gerechtfertigt sei.
Anmerkung:
Ob dem renitenten Mathematiker nach Auslauf der Befristung ein neuer befristeter Arbeitsertrag angeboten werden wird ist nicht bekannt.