Das Smartphone ist heute allgegenwärtig. Kaum zu glauben, dass das iPhone als Urvater des Smartphone erst dieses Jahr 10-jähriges Jubiläum feiert. Das Smartphone ist nicht nur bei vielen Menschen aus der privaten Lebensführung nicht mehr wegzudenken, sondern hat auch das Internetverhalten verändert. Gleichgültig, ob eine Busverbindung gesucht wird, der Kontostand abgefragt oder E-Mails gecheckt werden. Das Smartphone ist ein allgegenwärtiger Begleiter. Was aber ist, wenn plötzlich der Touchscreen ausfällt und das erst unlängst erworbene Smartphone zur Reparatur muss? Kann dann der Käufer aufgrund des Gewährleistungsrechts neben Reparatur oder Umtausch auch eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen? Nein, hat das LG Hagen in seinem Urteil vom 09.02.2017 (7 S 70/16) entschieden.
Streit zwischen Verkäufer und Käufer über Ursache des Defekts am Display
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Käufer, der sein Gerät zusammen mit einem neu abgeschlossenen Mobilfunkvertrag erworben hatte, innerhalb von 6 Monaten nach dem Kauf gegenüber dem Verkäufer gerügt, dass der Touchscreen nicht mehr funktionieren würde. Der Verkäufer nahm das Gerät zunächst zur Fehlerbehebung an, gab es dann aber in unrepariertem Zustand zurück und lehnte die Reparatur mit der Begründung ab, dass unsachgemäße Behandlung die Ursache für den Ausfall des Touchscreens gewesen wäre. So landete der Rechtsstreit schließlich vor Gericht. Dort wollte der Käufer dann nicht nur ein Austausch des Geräts erreichen, sondern auch für die Zeit, in dem ihm kein mobiles Internet zur Verfügung gestanden hatte, einen Nutzungsausfallschaden geltend machen. Er hat sich dabei darauf gestützt, dass das ihm zur Verfügung gestellte Austauschgerät ein viel zu kleines Display gehabt habe um damit vernünftig das mobile Internet nutzen zu können und darüber hinaus auch regelmäßig abgestürzt sei, was eine Nutzung unmöglich gemacht oder wesentlich erschwert hätte. Unstreitig konnte allerdings mit dem Gerät problemlos telefoniert werden.
Gericht lehnt Nutzungsausfallschaden bei defektem Smartphone ab
Vor Gericht fand der enttäuschte Käufer allerdings kein Gehör, denn die Nutzung des mobilen Internet mittels eines Smartphone stellt bei isolierter Betrachtung, so die Richter, keinen zentralen Bestandteil der eigenwirtschaftlichen Lebensführung dar, soweit ein Mobiltelefon die telefonische Erreichbarkeit und ein Festnetzanschluss die Nutzbarkeit des Internet über den Festnetzanschluss gewährleisten. Es ist daher kein Nutzungsausfallschaden für ein defektes Smartphone zu bezahlen.
Ob der Fall anders zu beurteilen gewesen wäre, wenn dem Käufer nicht auch ein Festnetzanschluss mit der Möglichkeit der Internetnutzung zur Verfügung gestanden hätte, haben die Richter offen gelassen. Im Ergebnis wäre dies aber wohl zu bejahen, denn der BGH hat bereits in seinem Urteil vom 24.01.2013 (III ZR 98/12) entschieden, dass der Ausfall des Internetzugangs zu einem erstattungsfähigen Vermögensschaden führen kann.
Es handle sich nämlich, so die Richter, um ein Wirtschaftsgut, dessen ständige Verfügbarkeit seit längerer Zeit auch im privaten Bereich für die eigenwirtschaftliche Lebenshaltung typischerweise von zentraler Bedeutung sei. Das Internet habe sich zu einem die Lebensgestaltung eines Großteils der Bevölkerung entscheidend mitprägenden Mediums entwickelt, dessen Ausfall sich signifikant im Alltag bemerkbar mache. Die Unterbrechung des Internetzugangs habe typischerweise Auswirkungen, die in ihrer Intensität mit dem Fortfall der Möglichkeit, ein Kraftfahrzeug zu benutzen, ohne weiteres vergleichbar sei. Dort aber wird unproblematisch ein Anspruch auf Ersatz des Nutzungsausfallschadens bejaht.