Nach dem Beschluss des BGH vom 21.03.2012, Az.: XII ZB 147/10, kann das Verschweigen der Ehefrau gegenüber ihrem Mann, dass ein während der Ehe geborenes Kind möglicherweise von einem anderen Mann stammt, zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs führen.
Das Gericht sah in der durch bei Abschluss der Trennungs- und Scheidungsfolgenvereinbarung unterlassene Aufklärung der Mutter über die Zweifel, ob der Ehemann der biologische Vater sei, eine Verletzung der ehelichen Solidarität in einem Ausmaß, das die Annahme einer offensichtlichen Schwere ihres Fehlverhaltens rechtfertige. Ein vollständiger Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs, so das Gericht, scheide angesichts der langen Ehedauer, des Umstandes, dass auch eine leibliche Tochter in der Ehe großgezogen wurde, und der aktuellen wirtschaftlichen Verhältnisse beider Parteien aus.