Begeht ein Arbeitnehmer eine Straftat zulasten seines Arbeitgebers, also beispielsweise ein Vermögensdelikt oder eine Körperverletzung, dann rechtfertigt dies regelmäßig eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses.
Was aber ist, wenn der Arbeitnehmer wegen einer außerdienstlichen Straftat verurteilt wird? Dann kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an, denn nicht jede außerdienstliche Straftat ist geeignet einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses zu liefern (LAG Düsseldorf, Urteil vom 12.04.2018 – 11 Sa 319/17).
Arbeitgeber kündigt Arbeitnehmer fristlos, weil dieser wegen eines außerdienstliche Versuchs eine Sprengstoffvergehens strafrechtlich verurteilt worden ist
In dem entschiedenen Rechtsstreit war der Kläger im Labor eines Chemieunternehmens seit 1991 beschäftigt und zwar im Bereich der Qualitätsanalyse. Seine Aufgabe bestand im wesentlichen in der Herstellung und Prüfung von Silikonprüfplatten.
Da bei einer polizeilichen Durchsuchung in seiner Wohnung 1,5 kg einer chemischen Stoffmischung, die die Polizei als gefährlich eingestuft hat, sowie 1 kg Betäubungsmittel gefunden worden waren, wurde er am 13.08.2016 wegen des Versuchs eine Sprengstoffvergehens verurteilt. Als der Arbeitgeber aus der Presse davon erfuhr hörte er zunächst den Kläger an und kündigte mit Schreiben vom 01.09.2016 das Arbeitsverhältnis fristlos.
Nicht jede außerdienstliche Straftat rechtfertigt auch eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses
Der Arbeitnehmer hielt die Kündigung für unwirksam und zog erfolgreich vor das Landesarbeitsgericht.
Zwar könne auch bei außerdienstlichem Verhalten eine fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses in Betracht kommen, wenn dieses die Eignung beziehungsweise Zuverlässigkeit des Arbeitnehmers entfallen lässt, so die Richter. Dabei seien Art und Schwere des Delikts, die konkret nach dem Arbeitsvertrag geschuldete Tätigkeit sowie die Stellung im Betrieb zu berücksichtigen.
In Anwendung dieser Grundsätze habe sich die fristlose Kündigung im entschiedenen Fall nach Auffassung der Richter aber als unwirksam erwiesen. Der Kläger habe zwar Zugang zu gefährlichen Chemikalien. Diese würden aber bei seiner Arbeitsaufgabe in der Qualitätsanalyse nicht verwendet. Zu berücksichtigen sei auch die lange Betriebszugehörigkeit und die Stellung des Klägers im Betrieb, so dass in der Gesamtschau nach Auffassung des Gerichts eine fristlose Kündigung nicht gerechtfertigt war.
Über nachträglich erklärte ordentliche Kündigung des Arbeitnehmers noch nicht entscheiden
Ob der Kläger allerdings wirklich seinen Arbeitsplatz behält, ist damit noch nicht entschieden. Der Arbeitgeber hatte nämlich zusätzlich das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt. Da diese Kündigung vom Kläger mit einer separaten Kündigungsschutzklage angegriffen worden war, musste in diesem vorrangigen Verfahren über die fristlose Kündigung darüber nicht abschließend entschieden werden.