Wer als Betreiber einer Internetseite, also als Diensteanbieter, gegen die in § 5 TMG geregelte Impressumspflicht verstößt, handelt meist auch wettbewerbswidrig und kann deshalb kostenpflichtig von einem Mitbewerber abgemahnt werden. Ein Anspruch auf Unterlassung und damit einhergehende Kostenerstattung hinsichtlich einer ausgesprochenen Abmahnung kann aber nur dann erfolgreich gerichtlich durchgesetzt werden, wenn der Wettbewerbsverstoß auch als spürbar …weiterlesen
AG München: Kein Auskunftsanspruch gegenüber Vermieter bei Anschuldigungen durch Mitmieter
Der Frömmste kann bekanntlich nicht in Frieden leben, wenn ihn sein Nachbar nicht lässt. Deshalb sind Streitigkeiten unter Nachbarn, gleichgültig ob Mieter, Miteigentümer oder Eigentümer in der Praxis recht häufig. In Mietshäusern werden solche Streitigkeiten oft auch „verdeckt“ geführt, nämlich dadurch, dass Beschwerden über einen Mitbewohner gegenüber dem Vermieter geltend gemacht werden. So erging es …weiterlesen
Vertrag über Eintrag in ein Branchenverzeichnis kann als wucherähnliches Rechtsgeschäft im Sinne des § 138 BGB nichtig sein
Einträge in Branchenverzeichnisse sind meist teuer und deshalb regelmäßig jedenfalls ein gutes Geschäft für denjenigen, der das Branchenverzeichnis vertreibt. Deshalb drängen neben den altbekannten Verlagen immer mehr neue Anbieter in den Markt und versuchen unter Gewerbetreibenden und Firmen neue Kunden zu gewinnen. Die Methoden, die dabei angewendet werden, liegen oft in der Überrumpelung oder Täuschung …weiterlesen
Rückabwicklung eines Immobilienkaufvertrags wegen arglistiger Täuschung
In notariellen Kaufverträgen über gebrauchte Immobilien sind regelmäßig umfassende Haftungs- bzw. Gewährleistungsausschlussklauseln enthalten, so dass eine Rückabwicklung des Kaufvertrages wegen Mängeln der Kaufsache regelmäßig nicht in Betracht kommt. Etwas anderes kann allerdings dann gelten, wenn der Verkäufer den Käufer bei Vertragsschluss arglistig getäuscht hat. Das OLG Oldenburg hat in seinem Urteil vom 05.02.2015 (1 U …weiterlesen
Keine Kappung der Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer auf die Höhe des Streitwerts
Die Mühlen der Justiz mahlen bekanntlich langsam. Wenn sie zu langsam mahlen, dann ist in § 198 GVG seit 2011 geregelt, dass derjenige, der dadurch einen Nachteil erleidet, einen Entschädigungsanspruch geltend machen kann, den der Gesetzgeber mit 1.200 € pro Jahr der Verzögerung für immaterielle Schäden beziffert hat. Unangemessen im Sinne von § 198 Abs. …weiterlesen