Ein Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung gem. § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO ist unzulässig, wenn der antragstellende Gläubiger seine Forderung nicht spätestens im Schlusstermin zur Tabelle angemeldet hat. Die gilt auch dann, wenn der Gläubiger nicht in den Verzeichnissen gem. § 305 Abs.1 Nr. 3 InsO berücksichtigt wurde. Die damit verbundene Schlechterstellung eines …weiterlesen
Keine Prozesskostenhilfe für Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens
Für den Antrag eines Erben auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden. Die in § 4 a InsO für die Bewilligung von Kostenhilfe niedergelegten Voraussetzungen sind im Nachlassinsolvenzverfahren nicht erfüllt, weil keine Restschuldbefreiung angestrebt wird, auch scheidet ein Rückgriff auf die Bestimmungen der §§ 114 ff. ZPO aus (LG Kassel, Beschluss vom 25.6.2014 − 3 T …weiterlesen
BGH: Zusammenrechnung in- und ausländischer Renten für Ermittlung des pfändbaren Einkommens
Bei der Berechnung des pfändbaren Einkommens sind auf Antrag ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlichen Renten zusammenzurechnen (BGH, Beschluss des vom 18.09.2014 – IX ZB 68/13). weiterlesen
BGH: Zur Erfüllung der Leistung aus einer Direktversicherung bei eingeschränkt unwiderruflichem Bezugsrecht
Erteilt der später in Insolvenz gefallene Arbeitgeber seinem Geschäftsführer in einem zum Zwecke der betrieblichen Altersversorgung geschlossenen Versicherungsvertrag ein eingeschränkt unwiderrufliches Bezugsrecht, kann nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 09.10.2014 (IX ZR 41/14) dieses nicht widerrufen werden, wenn die Voraussetzungen des Vorbehalts nicht gegeben sind.weiterlesen
LG München I: Zur Anwendbarkeit des § 103 InsO auf Nutzungsrechte bei Insolvenz des Lizenzgebers
Für die Frage der Anwendbarkeit des § 103 InsO als dem Wahlrecht des Insolvenzverwalters bei gegenseitigen und beiderseitig nicht (vollständig) erfüllten Verträgen zwischen Erfüllungsverlangen einerseits und Ablehnung der Erfüllung andererseits ist stets auf die Ausgestaltung des jeweiligen Vertrages im Einzelfall abzustellen.weiterlesen
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