Bei der Berechnung des Insolvenzgelds ist das in jedem Monat des Insolvenzgeldzeitraums ausgefallene Arbeitsentgelt auf die monatliche Beitragsbemessungsgrenze und sodann um die üblichen Abzüge (Steuern, Sozialversicherungsbeiträge) zu kürzen. Eine Gegenüberstellung der im Insolvenzgeldzeitraum insgesamt offen gebliebenen Entgeltansprüche mit dem Wert der dreifachen Beitragsbemessungsgrenze findet nicht statt (BSG Urteil vom 11.03.2014 – B 11 AL 21/12 …weiterlesen
BGH: Geltung der dreijährigen Sperrfrist auch bei Eintritt der Rücknahmefiktion des § 305 III 2 a.F. InsO
Gilt ein Antrag des Schuldners auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen und auf Restschuldbefreiung wegen Nichterfüllung einer zulässigen Auflage als zurückgenommen, kann ein neuer Antrag erst nach Ablauf von drei Jahren gestellt werden (BGH, Beschluss vom 18.09.2014 – IX ZB 72/13).weiterlesen
Keine Fristbindung des Antrags auf Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4 b InsO
Der Antrag auf Verlängerung der Verfahrenskostenstundung nach § 4 b InsO ist nicht fristgebunden. Eine durch das Insolvenzgericht erfolgende Fristsetzung hat keine gesetzliche Grundlage und ist auch mit dem Normzweck des § 4 b InsO, wonach eine übermäßige wirtschaftliche Belastung des Schuldners nach Erteilung der Restschuldbefreiung verhindert werden soll, nicht zu vereinbaren (LG Hagen, Beschluss vom …weiterlesen
BGH: Der Strafcharakter einer Geldstrafe rechtfertigt keine insolvenzanfechtungsrechtliche Sonderbehandlung
Wenn ein Schuldner im Wissen um seine Zahlungsunfähigkeit eine Geldstrafe begleicht und die Strafvollstreckungsbehörde über die ungünstige Vermögenslage des Schuldners unterrichtet ist, können die Zahlungen im Insolvenzverfahren nach § 133 Abs. 1 InsO anfechtbar sein. Dies entschied nun der BGH mit Urteil vom 10.07.2014 (IX ZR 280/13).weiterlesen
BAG: Während des Insolvenzverfahrens durch Prozessvergleich erworbener Abfindungsanspruch unterfällt dem Insolvenzbeschlag
Das Bundesarbeitsgericht hat mit Beschluss vom 12.08.2014 (10 AZB 8/14) entschieden, dass der in einem gerichtlichen Vergleich zum Abschluss eines Kündigungsschutzprozesses während des laufenden Insolvenzverfahrens vom Insolvenzschuldner erworbene Anspruch auf Zahlung einer Abfindung als Neuerwerb dem Insolvenzbeschlag unterliegt. Der Insolvenzverwalter werde insoweit in entsprechender Anwendung von § 727 ZPO Rechtsnachfolger des Insolvenzschuldners und könne eine Umschreibung …weiterlesen
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