Ist eine GmbH durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens gem. § 60 Abs.1 Nr. 4 GmbHG aufgelöst, können die Gesellschafter die Fortsetzung der Gesellschaft beschließen, wenn das Insolvenzverfahren auf Antrag des Schuldners eingestellt oder nach der Bestätigung eines Insolvenzplans, der den Fortbestand der Gesellschaft vorsieht, aufgehoben wird. Diese in § 60 GmbHG normierten Fortsetzungsmöglichkeiten sind nach …weiterlesen
BGH: Kirchliche Entschädigung keine massezugehörige Zahlung
Der BGH hat mit Urteil vom 22.05.2014 (X ZB 72/12) entschieden, dass die aufgrund des Beschlusses der Deutschen Bischofskonferenz vom 02.03.2011 gezahlten „Leistungen in Anerkennung des Leids, das Opfer sexuellen Missbrauchs zugefügt wurde“ nicht pfändbar sind und im Falle des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Leistungsempfängers nicht in die Masse fallen.weiterlesen
Vollstreckung bei Anmeldung einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung im Insolvenzverfahren
Bestreitet der Schuldner im Prüfungstermin oder im schriftlichen Verfahren eine Forderung, so ist dies in die Tabelle einzutragen. Der Eintrag bewirkt, dass ein Gläubiger nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens bei Versagung der Restschuldbefreiung die Zwangsvollstreckung aus der Tabelle nicht betreiben kann. Ein Widerspruch des Schuldners hindert somit die Rechtskraftwirkung des Tabelleneintrags außerhalb des Insolvenzverfahrens.weiterlesen
Kündigung gegenüber dem Mieter nach „Freigabeerklärung“ des Treuhänders
Mit dem Wirksamwerden der Enthaftungserklärung des Treuhänders gemäß § 109 Abs.1 S.2 InsO („Freigabeerklärung“) erhält der Mieter die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über seine Wohnung zurück. Eine Kündigung des Vermieters ist ab diesem Zeitpunkt dem Mieter gegenüber auszusprechen. Der BGH entschied mit Urteil vom 9.4.2014 (VIII ZR 107/13) die von ihm bisher offen gelassene Frage zur …weiterlesen
Unwirksamkeit von insolvenzzweckwidrigen Vereinbarungen
Nach gefestigter Rechtsprechung des BGH sind Rechtshandlungen des Insolvenzverwalters unwirksam, welche dem Insolvenzzweck der gleichmäßigen Befriedigung der Gläubiger klar und eindeutig, also offensichtlich zuwiderlaufen. Wirksam sind dagegen Verfügungen des Insolvenzverwalters, die nur unzweckmäßig oder sogar unrichtig sind. Zahlt der Insolvenzverwalter aus dem Erlös des Verkaufs eines zur Masse gehörenden Grundstücks einen Betrag an einen nachrangigen …weiterlesen
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