In Insolvenzverfahren, die vor dem 01.12.2001 eröffnet wurden, ist spätestens 12 Jahre nach Verfahrenseröffnung über den Antrag auf Restschuldbefreiung zu entscheiden (BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – IX ZB 11/113). Nach dem Wortlaut der Übergangsregelung des Art. 103 a EGInsO i.V.m. § 287 Abs. 2 InsO in der Fassung vom 05.10.1994 erlangt ein Insolvenzschuldner Restschuldbefreiung frühestens …weiterlesen
Schicksal des Entschädigungsanspruchs nach § 546a BGB bei Insolvenz des Mieters
Nach Beendigung eines Mietverhältnisses ist die Mietsache an den Vermieter herauszugeben. Für den Fall, dass dies nicht rechtzeitig geschieht hat der Vermieter grundsätzlich einen Entschädigungsanspruch in Höhe der vormals vereinbarten oder ortsüblichen Miete, § 546 a BGB. Für den Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters nach Beendigung des Mietverhältnisses kann dieser …weiterlesen
Zur Erwerbsobliegenheit und Auskunftspflicht des Selbstständigen
Der BGH hat in einem Beschluss vom 13.06.2013 (IX ZB 38/10) zum Umfang, Maßstab und zur Auskunftspflicht hinsichtlich der Zahlungspflicht des selbstständigen Schuldners nach Freigabe seiner Tätigkeit aus der Insolvenzmasse erläutert, dass er im Hauptinsolvenzverfahren – also vor Ankündigung der Restschuldbefreiung und Beginn der sog. Wohlverhaltensperiode – keine Erwerbsobliegenheit hat. Eine solche bestehe auch dann …weiterlesen
Gegenüber Empfängern von Arbeitslosengeld II ist Betriebskostenerstattung grundsätzlich unpfändbar
Titulierte Forderungen können mittels Zwangsmaßnahmen durchgesetzt werden. So können Forderungen des Schuldners bspw. gegenüber seinem Arbeitgeber aus Lohnansprüchen oder gegenüber dem Vermieter aus Kautionsguthaben oder Erstattungsansprüchen aus Nebenkostenabrechnungen gepfändet werden. Hinsichtlich der Forderungspfändung ist aber immer eine mögliche Unpfändbarkeit der Ansprüche zu beachten. So soll nun nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 20.06.2013 (IX ZR …weiterlesen
Bei Willensübereinstimmung der Parteien zum deliktischen Charakter der Forderung ist keine Schlüssigkeitsprüfung erforderlich
Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen gegen den Schuldner nach Insolvenzeröffnung nur im Wege der Forderungsanmeldung zur Tabelle geltend machen. Hierzu sind die Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden, der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben und glaubhaft zu machen. Grundsätzlich kann der Schuldner bei redlichem Verhalten dann nach 6 Jahren Befreiung von seinen Altschulden erlangen. Verbindlichkeiten …weiterlesen
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