Der in Strafhaft einsitzende Schuldner muss seine Erwerbspflicht innerhalb der Haftanstalt erfüllen und jede zumutbare Tätigkeit zur Erlangung von Eigengeld, welches nach Maßgabe des StrVollzG pfändbar ist, nutzen. Dann kann er auch Verfahrenskostenstundung zu seinem jederzeit möglichen Insolvenzantrag erhalten, wenn dieses Eigengeld die Verfahrenskosten (noch) nicht deckt. Eine Verfahrenskostenstundungsaufhebung im Wege der fortgeltenden „Vorwirkungsrechtsprechung“ oder …weiterlesen
OLG München: Keine Feststellungsklage ohne vorherige (wirksame) Forderungsanmeldung
Einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle begehrt wird, fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse, wenn die Forderung nicht zuvor beim Insolvenzverwalter wirksam angemeldet und gem. § 176 InsO geprüft worden war. Eine ohne vorherige Anmeldung und Prüfung der Forderung erhobene Klage ist deshalb als unzulässig abzuweisen (OLG München, Urteil vom 02.10.2015 – 10 …weiterlesen
BGH: Auch Insolvenzgläubiger, deren Forderungen bestritten wurden, können die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen
Gläubiger, welche ihre Forderungen im Insolvenzverfahren zur Tabelle anmeldeten, deren Forderungen aber bestritten wurden, können gleichwohl die Versagung der Restschuldbefreiung beantragen. Dies entschied der BGH mit Beschluss vom 10.9.2015 (IX ZB 9/15) und führt damit seine Rechtsprechung konsequent fort.weiterlesen
BGH: Unwirksame Klauseln über die Restschuldbefreiung in AGB
Der BGH hat mit Urteil vom 25.06.2015 (IX ZR 199/14) klargestellt, dass ein vollständiger oder teilweiser Verzicht auf die Wirkungen der Restschuldbefreiung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam ist und der Schuldner den Schuldgrund einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht wirksam anerkennen kann. Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die einen Verzicht auf die Wirkungen der …weiterlesen
Bundeskabinett beschließt Reform der Insolvenzanfechtung
Die Bundesregierung hat am 29.09.2015 unter dem Motto „Mehr Rechtssicherheit bei Insolvenzen“ einen Gesetzentwurf zur Reform der Insolvenzanfechtung beschlossen. Wir hatten über den Referentenentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vom 16.03.2015 bereits am 01.04.2015 an dieser Stelle berichtet. Der Referentenentwurf wurde in großen Teilen vom Kabinett abgesegnet. Nunmehr sind folgende Änderungen geplant: Vorsatzanfechtung …weiterlesen
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