Wenn ein Arbeitnehmer während eines Kalenderjahres durchgehend unbezahlten Sonderurlaub hat, entfällt der Anspruch auf Erholungsurlaub. Dies hat das BAG nun in seinem Urteil vom 19.03.2019 (9 AZR 315/17) entschieden und damit seine bisherige Rechtsprechung geändert.
Arbeitnehmerin möchte nach ganzjährigem Sonderurlaub zusätzlich Erholungsurlaub
Im entschiedenen Rechtsstreit hatte der Arbeitgeber der Klägerin zunächst wunschgemäß ein Jahr unbezahlten Sonderurlaub genehmigt, nämlich vom 01.09.2013 bis zum 31.08.2014. Das Ganze ist dann auf Wunsch der Klägerin einvernehmlich um ein weiteres Jahr bis zum 31.08.2015 verlängert worden.
Kaum dass die 2 Jahre Sonderurlaub beendet waren, verlangte die Klägerin vom Arbeitgeber nun für das Jahr 2014, in dem sie aufgrund des Sonderurlaubs nicht gearbeitet hatte, Erholungsurlaub für das Jahr 2014 und zwar 20 Tage gesetzlichen Mindesturlaub nach § 3 Abs. 1 BUrlG. Nach dieser Regelung haben Arbeitnehmer, bezogen auf eine 6 Tagewoche, 24 Tage gesetzlichen Mindesturlaub. Bei einer 5 Tagebuch reduziert sich der gesetzliche Mindesturlaub dem entsprechend auf 20 Tage. Da der Arbeitgeber der Meinung war, dass die Arbeitnehmerin, weil sie nicht gearbeitet hat, auch kein Urlaub zustehen würde, landete der Rechtsstreit vor Gericht.
Keine Hauptleistungspflicht während des Sonderurlaubs
Die Richter am BAG haben nunmehr klargestellt, dass während des Sonderurlaubs im Arbeitsverhältnis keine Hauptleistungspflicht bestünden. Dies sei bei der Berechnung des Erholungsurlaubs zu berücksichtigen. Befindet sich also ein Arbeitnehmer, wie die Klägerin, für ein Kalenderjahr durchgängig in Sonderurlaub, dann entsteht auch kein Anspruch auf Erholungsurlaub.
Anmerkung:
Die Entscheidung ist konsequent uns zu begrüßen, zumal das BAG vormals (Urteil vom 06.05.2014 – 9 AZR 678/12) eine gegenteilige Auffassung vertreten hat, in dem die Richter entschieden hatten, dass die Suspendierung der wechselseitigen Hauptpflichten aus dem Arbeitsverhältnis das Entstehen gesetzliche Urlaubsansprüche grundsätzlich nicht hindern würde.
Die Entscheidung bedeutet weiter, dass in Fällen, in denen der Sonderurlaub, nicht wie im entschiedenen Rechtsstreit, das ganze Kalenderjahr überdauert, der Anspruch auf gesetzlichen Erholungsurlaub pro Monat Sonderurlaub um 1/12 zu kürzen ist.