In § 17 Abs. 1 S. 1 Berufsbildungsgesetz ist geregelt, dass Auszubildende eine angemessene Vergütung verlangen können. Es handelt sich dabei um einen sog. unbestimmten Rechtsbegriff. Dies bedeutet, dass die Frage der Angemessenheit näher von den Gerichten bestimmt werden muss.
Das Bundesarbeitsgericht hat sich nun abschließend in seinem Urteil vom 29.04.2015 (9 AZR 108/14) mit der Frage befasst, wann eine Ausbildungsvergütung angemessen ist.
Es ist dabei zum Ergebnis gelangt, dass es zunächst auf die Verkehrsanschauung ankomme und wichtigster Anhaltspunkt wiederum Regelungen in einschlägigen Tarifverträgen seien. Unterschreitet die bezahlte Vergütung im Einzelfall die im Tarifvertrag geregelte Vergütung um mehr als 20 %, so sei dies nicht mehr angemessen.
Folge eines solchen Verstoßes ist, dass der Auszubildende einen Anspruch auf Nachzahlung hat.